158 Dietrich,
Die Aufnahme ist in der Regel abhängig von der Beibringung eines ärztlichenAttestes, welches die Natur der Krankheit und die Wahrscheinlichkeit der Heilungderselben nachweist, sowie von der Vorausbezahlung der Kurkosten auf mindestens2 Monate, welche erforderlichen Falls stets beim Beginne des letzten Monats aufgleiche Zeitdauer erneuert werden muss.
Erfolgt die Aufnahme auf Antrag eines Ortsvorstandes oder einer anderen öffent-lichen Behörde, einer Korporation u. s. w., so genügt die Einreichung eines Reverses,inhalts dessen sich die betreffende Behörde als Selbstschuldner verpflichtet, nichtallein die Kur- und Verpflegungskosten dem Augusta-Hospitale zu erstatten, ohnedass dasselbe genöthigt ist, sich zuerst an den Verpflegten oder an andere zurZahlung verpflichtete Personen zu halten, sondern auch den Kranken sofort zurück-zunehmen, wenn derselbe von dem behandelnden Arzt für unheilbar erklärt worden,oder nicht mehr als Gegenstand eines Heilverfahrens zu erachten sein, oder dieUospitalverwaltung aus anderen Gründen seine Entlassung anordnen sollte.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme eines Kranken besieht für dasAugusta-Hospital nicht, über die Zulässigkeit der Aufnahme entscheidet vielmehrnach seinem Ermessen das Kuratorium des Augusta-Hospitals, welchem auch dasRecht jederzeitiger Entlassung eines Kranken zusteht.
Der Kur- und Verpflegungs-Kostensatz beträgt zur Zeit in der I. Kl. 9 Mk., inder IL Kl. 6 Mk., in der III. Kl. 2 Mk. pro Tag und Kopf, wofür neben vollständigerVerpflegung ärztliche Behandlung, Arznei und erforderlichen Falles auch Anstalts-kleidung gewährt wird. Bei Berechnung der Kosten wird sowohl der Tag der Auf-nahme, als der Tag der Entlassung für voll gerechnet.
Kranke, welche in das Augusta-Hospital sich aufnehmen lassen, unterwerfensich damit der für dasselbe bestehenden Hausordnung und sind verpflichtet, den imInteresse dieser Hausordnung vom Vorstande oder dessen Organen zu erlassendenAnordnungen sich zu fügen. Verstösse hiergegen können die sofortige Entlassungzur Folge haben."
Aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die Vereinsthätigkeit imJahre 1894 geht folgendes hervor:
Im Hospital waren ausser der Oberin 19 eingesegnete Schwestern thätig, dieim Pflegerinnenheim wohnten, ausserdem waren in der Charite 10 Pflegerinnen sta-tionirt, ferner auf auswärtigen Stationen 5 Pflegerinnen in der Kinderheilstätte inWyk auf Föhr, 1 Pflegerin im Augustastift in Charlottenburg und 1 Pflegerin in demPrivatkrankenhause des Dr. Hans Schmidt in Stettin. Demnach waren im Ganzen37 Schwestern und Pflegerinnen thätig.
Durch den leitenden Chirurg des Augusta-Hospitals wurden im Jahre zweimal,nämlich je 3 Monate, vom Januar bis März und vom Oktober bis Dezember, Unter-richtskurse in der Krankenpflege abgehalten, woran sich ausser den Schwestern undPflegerinnen eine Anzahl Damen höherer Stände betheiligte. — Die Gesammtausgabendes Vereins beliefen sich für das Jahr 1894 auf 170287 Mk., denen eine Einnahmevon 183680,29 Mk. gegenüber stand. Das Kapitalvermögen des Vereins belief sichauf 584000 Mk.
;-) Der Krankenpflege vorein für Schönebeck und Umgegend.
Der Verein wurde im Frühjahr 1881 in Schönebeck, Kreis Kalbe, gegründetmit dem Zwecke: 1. hilfsbedürftigen Kranken eine geeignete Pflege und die Mittelzu einer erfolgreichen Behandlung zu gewähren, 2. Krankenpflegerinnen für den Be-zirk seiner Wirksamkeit auszubilden. Der Verein übt die Krankenpflege um ihrerselbst willen, vom rein humanen Standpunkte aus. Er ist interkonfessionell und