Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 157
und preussischen Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger,dessen Abzeichen, das rothe Kreuz in weissem Felde, er führt.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Statut für das vom Verein neben dem Augusta-Hospital er-richtete Krankenpflegerinnen- Asyl lautet:
_1. Das Asyl dient zur Aufnahme und Ausbildung von Krankenpflegerinnen,welche nach erfolgter Ausbildung von der Asylverwaltung gegen eine entsprechende,der Anstalt zu zahlende Geldvergütigung zur Krankenpflege in Familien oder Hospi-täler ausgesandt werden.
Die theoretische Ausbildung der Pflegerinnen erfolgt in einem dreimonatlichenLehrkursus, welcher wöchentlich zweimal von einem der Aerzte des Augusta-Hospi-tals abgehalten wird, während die praktische Thiitigkeit im Krankenwartdienst durchVerwendung der Pflegerinnen im Augusta-Hospital erlernt wird.
2. Jede in dem Asyl Aufnahme suchende Person muss mindestens das zwan-zigste Lebensjahr vollendet haben und hat ihrem Gesuche um Aufnahme, ausser demTaufschein und einem Schulzeugniss , eine schriftliche Einwilligung der Eltern oderdes Vormundes, ein ärztliches Attest und 2 Sittenzeugnisse, das eine von der Orts-polizeibehörde, das andere von dem Ortsgeistlichen ausgestellt und einen selbstge-schriebenen Lebenslauf beizufügen.
Bei dem Eintritt in den Pflegerinnen-Verband muss die Neueintretende mitausreichender Leibwäsche, dunkeln Strümpfen, Schuhen ohne hohe Hacken undzwei waschbaren einfachen Arbeitskleidern versehen sein.
3. Das Aufnahme-Gesuch ist an das Kuratorium des Frauen-Lazareth-Vereinszu richten, das über die Aufnahme entscheidet.
4. Jede in das Asyl aufgenommene.Schülerin hat in der Regel bei ihrem Ein-tritt in dasselbe die Kosten für ihren Unterhalt auf die Dauer von 3 Monaten mit150 Mk. einzuzahlen und zwar ohne Anspruch auf Rückerstattung, falls sie vor Ab-lauf dieser Zeit die Anstalt wieder verlässt. Das Kuratorium ist ermächtigt, von derEinzahlung des vorerwähnten Betrages Abstand zu nehmen, wenn die Schülerin beiihrem Eintritt in das Asyl die schriftliche Erklärung abgiebt, mindestens zwei Jahreim Asyl zu verbleiben.
5. Nach erlangter dreimonatlicher Ausbildung erhält die Pflegerin neben freierStation und Wäsche einen monatlichen Lohn von 15 Mk. Derselbe erhöht sich nacheiner Dienstzeit von G.Monaten auf 18 Mk., nach 9 Monaten auf 21 Mk., nach 1 Jahrauf 24 Mk., nach \ 1 / 2 Jahren auf 27 Mk. und nach einer 2jährigen Dienstzeit auf 30Mk.
6. Die Pflegerinnen sind verpflichtet, die vorgeschriebene Kleidung sowohl imDienst, wie ausserhalb desselben zu tragen. Die Beschaffung dieser Kleidung habendie Pflegerinnen aus eigenen Mitteln zu bestreiten, während ihnen aus Vereinsmittelndie erforderlichen Hauben, Armbinden, Tuch und Hut, sowie jährlich ein Arbeitskleidund 2 Hemden beschafft werden.
7. Den zur Privatpflege von Kranken ausgesandten Pflegerinnen ist es verboten,bei dieser Gelegenheit Geschenke anzunehmen.
8. Der Frau Oberin des Augusta-Hospitals steht die Berechtigung zu, diePflegerinnen unter Innehaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist aus demPflegerinnen-Asyl zu entlassen." —
Die Bedingungen für Aufnahme von Kranken in das Augusta-Hospital sind folgende:
„Das unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin-Königin stehendeAugusta-Hospital ist bestimmt zur Aufnahme von Personen jeden Standes und jederKonfession, welche an akuten körperlichen Krankheiten leiden. (Sieche und Unheil-bare, sowie auch Pocken- und Cholerakranke sind von der Aufnahme ausgeschlossen.)