Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 109
etwa l L Million mehr als im Vorjahre. Der bei den Vaterländischen Frauen vereinenvorhandene Gesammtvermögenswerth beträgt daher 7,911,240 Mk., — um 1 j 2 Millionmehr als im Vorjahre.
Die Vermögenslage des Hauptvereins ergiebt: Einnahmen: 39,289 Mk., Aus-gaben des Jahres 1896 = 42,767 Mk.; um den Mehrbetrag des letzteren von 3,478 Mk.hat sich der Kapitalbestand verringert. Die Hauptziffern der Einnahmen sind, ausserden schon vorhin erwähnten Beiträgen der Zweigvereine und der unmittelbaren Mit-glieder des Hauptvereines, 17,681 Mk. Zinsen, eine Ziffer, welche sich leider durchdie erfolgte Convertirung der 4pCt. Consols, sowie der Zinsherabsetzung des Vereins-guthabens bei der Seehandlung für die Zukunft sehr erheblich vermindern wird. Unterden Ausgaben befinden sich, ausser den Verwaltungskosten und den schon erwähntenUnterstützungen, noch 8,882 Mk. für Stoffe und Arbeitslöhne, welche bei dem mitdem Hauptverein verbundenen Nähverein verauslagt sind. Die gefertigten Sachendienen zur Vermehrung des Depots oder finden Verwendung bei Nothständcn, Laza-rethen, Wcihnachtsbescheerungen u. dergl. Der Vermögensbestand schliesst Ultimo1896 ab mit 489,020 Mk."
Der Vaterländische Frauenverein bildet auch in besonderen MutterhäusernSchwestern vom Rothen Kreuz aus, als Beispiel für die Organisation dieser Anstaltenworden die Dienstanweisung für die Oberin des Klementinenhauses in Hannoverund die Bestimmungen für die Aufnahme von Krankenpllegerinnen daselbst an-geführt:
§ 1. Die Oberin des Klementinenhauses hat den Betrieb der Anstalt in Mutter-haus, Tüchteranstalten und Stationen zu leiten in Gemässheit der Satzungen, sowieder allgemeinen Ordnungen und besonderen Bestimmungen des Aufsichtsrath.es oderdes Vorstandes des Klementinenhauses, insonderheit auch nach den festgestelltenHaushaltsplänen.
§ 2. In ihrer Amtsführung ist die Oberin dem Aufsichtsrathe und dem Vor-stande, dem letzteren zunächst, unterstellt.
§ 3. Dem Vorstände oder, einzelnen dazu bestimmten Mitgliedern desselben hatauf Verlangen die Oberin in jeden Theil ihrer Amtsführung rückhaltslos Einblick zugewähren oder darüber umfassenden und genauen Bericht zu erstatten. Unaufge-fordert und rechtzeitig hat sie dem Vorstände von allen den Vorkommnissen Berichtzu erstatten, deren Kenntniss nöthig ist, um ein umfassendes und genaues Bild vonder Anstalt in ihrem Wesen und ihrem Betriebe, im Ganzen und in den einzelnenTheilen, zu gewinnen und zu behalten.
§ 4. Zu dem Wirkungskreise der Oberin gehören insbesondere: 1. Aufsicht überdie Städte des Klementinenhauses im Ganzen und in ihren einzelnen Theilen behufsderen ordnungsmässiger Benutzung und ihrer Erhaltung; 2. Aufnahme von Pflegerinnen ;3. deren Anleitung und Unterweisung unter Mitwirkung der Anstaltsärzte; 4. derenAufnahme in den Schwesternverband nach Verständigung mit den Anstaltsärzten;5. Bestimmung über die Verwendung [der Schwestern zur Krankenpflege mit Rück-sicht auf das Urtheil der Anstaltsärzte; 6. Entlassung der Schwestern aus dem Ver-bände; 7. Annahme, Anweisung, Verwendung und Entlassung des Dienstpersonals.
Ferner im Mutterhause: 8. Regelung, Leitung und Beaufsichtigung der Kranken-pflege nach Anordnung der Anstaltsärzte; 9. Regelung, Leitung und Beaufsichtigungdes inneren Haushaltes; 10. Hilfeleistung zur Abhaltung der Poliklinik; 11. Hand-habung der Hausordnung, Disciplin über das Pflege- und Dienstpersonal, wie überdie Kranken.
Ferner: 12. Ueberwachung der Aussenpflege; 13. Ausstattung der Tochteran-stalten und Beaufsichtigung ihres Betriebes; 14. Ueberwachung des Dienstes auf denStationen; 15. Sorge für das Inventarium und den sonstigen Bedarf in Mutterhaus