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undTochteranstalten in Beziehung anfAnschalTung und ordflungsmässige Verwendung;16. Aufstellung der Haushaltspläne; 17. die gesammte Korrespondenz, insoweit derVorstand sie nicht sich selbst vorbehält; 18. die gesammte Buch- und Listenfühmng:19. das gesammte Kassen- und Rechnungswesen unter Mitwirkung eines Herrn vomVorstände.
§ 5. Zur Beaufsichtigung der Stätte des Klementinenhauses hat die Oberin diesein allen ihren Thcilen wöchentlich mindestens einmal zu durchgehen.
§ 6. Annahme von Pflegerinnen zum Eintritt in den Schwesternverband undEntlassung von Schwestern aus dem Verbände bedürfen der vorgängigen Genehmigungdes Vorstandes. — Wegen arger Vergehen gegen die Ordnungen der Anstalt, wegengrober Versehen und Unzuverlässigkeit in der Pflege, oder wegen unehrenhaften Be-tragens darf jedoch die Oberin, unter Vorbehalt der Entscheidung des Vorstandeswegen Entlassung, die Schwestern sofort ihres Amtes entheben, auch nach'Beschaffen-heit des Falles die Schwester aus der Anstalt entfernen.
§ 7. Die Stellung der Oberin zu ihrer nächsten Umgebung ist — abgesehen vonder ihr als solcher zustehenden Autorität — die einer Mutter und Frau eines christ-lichen Hauses. In diesem Sinne hat sie ihr und der Schwestern und der Dienstleutegegenseitiges Verhältniss zu regeln. Sie wird mit den Schwestern gemeinsam dieMahlzeiten einnehmen, regelmässig mit ihnen in gemeinsamer Beschäftigung dieAbende zubringen und — abgesehen von Erkrankung — für sich selbst die Diensteder Schwestern nicht beanspruchen. Ebenso hat sie bei den Schwestern und denDienstleuten auch das innere Leben zu fördern. Sie wird mit ihnen Hausandachthalten und ihnen regelmässigen Kirchgang thunlichst ermöglichen. Sie hat sich per-sönlich allen Kranken zuzuwenden und wird nicht allein ihren körperlichen Zustandin das Auge fassen, sondern auch ihr geistiges Leben beachten, ihnen Zuspruch undTröstung bringen oder, wenn sie danach Verlangen tragen und ihr Zustand es ge-stattet, ihnen dazu einen Geistlichen zuführen. Im Allgemeinen hat die Oberin ihrerUmgebung gegenüber sich so zu verhalten, dass sie dieser als Muster zur Nachfolgeerscheint.
§ 8. Ueber Aufnahme Kranker in die Klinik bestimmen die Anstaltsärzte, in-sofern dabei die Leistungsfähigkeit des Hauses oder der Pilegekräfte in Frage steht,nach vorgängiger Verständigung mit der Oberin, und insofern es sich dabei um kosten-freie oder um Verpflegung zu ermässigten Sätzen handelt, nicht ohne Zustimmungdes Vorstandes, in unaufschiebbaren Fällen der Oberin, die dabei die durch denHaushaltsplan gezogenen Grenzen innezuhalten hat. Unter besonderen, von den An-staltsärzten genauer zu bezeichnenden Voraussetzungen, wie bei Unglücksfällen u. s.w.darf, unter Vorbehalt nachträglicher Genehmigung der Aerzte, die Aufnahme von derOberin selbstständig geschehen. Ueber die Entlassung aufgenommener Kranker be-stimmen die Aerzte.
§ 9. In Beziehung auf die Krankenpflege ist dieOberin, gleichwie die Schwestern,den Anstaltsärzten unterstellt und von deren Anordnungen abhängig. Sollten diesejedoch Anordnungen treffen, welche nach Ansicht der Oberin die Kräfte der Anstaltübersteigen oder diese sonst schädigen, so hat sie sich darüber gegen die Aerzte zuäussern.
§ 10. Wegen ihres Verhaltens bei Ausübung ihres Berufes dürfen die Schwesternvon den leitenden Anstaltsärzten zurechtgewiesen, Ungehörigkeiten können von diesengerügt werden. Verlangt ihr Verhalten schärfere Ahndung, so haben die Aerzte derOberin davon Mittheilung zu machen.
§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Oberin und Anstaltsärzten, so-wie in Fällen, in denen Schwestern durch Verfügungen der Oberin sich beschwert er-achten, entscheidet der Vorstand.