94 Dietrich,
die bürgerliche Krankenpflege in genügender Weise unterstützt werde.Als im Krimkriege die englischen Lazarete durch Unreinlichkeit undMangel an allem Nöthigen der Verwahrlosung anheimzufallen drohten,eilte eine heroische Frau, Miss Florence Nightingale, die in Paris undKaiserswerth die Thätigkeit der barmherzigen Schwestern und Diako-nissen einem eingehenden Studium unterzogen hatte, mit Genehmi-gung des Kriegssekretärs und in Begleitung von 40 Pflegerinnen nachdem Kriegsschauplatze und begann eine bewunderungswürdige Thätig-keit, zuerst in Skutari, dann in Balaklawa in der Krim, wo sie bisnach Beendigung des Krieges verblieb, bis im August 1856 der letzteKranke entlassen oder in Familienpflege untergebracht war. Im Jahre 1855war ihr noch Miss Stanley mit 50 Gefährtinnen nachgeeilt. Nach Eng-land zurückgekehrt, setzte Miss Nightingale ihre Thätigkeit im Diensteder Armen- und Krankenpflege unbeirrt fort. In ihrer Schrift: „Rath-geber für Gesundheits- und Krankenpflege" giebt sie ihren Grundsätzenberedten Ausdruck. Ihre bedeutendste Schülerin, Florence St. Lees,später Mrs. de Carven, gründete im Anschluss an das St. Thomas-hospital eine Schule für Krankenpflegerinnen mit dem ausdrücklichenZweck, dem erkrankten Armen in seiner Wohnung Pflege darzubieten. Alsnun nach Miss Nightingale's Rückkehr aus dem Krimkriege ihre dank-
Oberin und haben den Anweisungen der Oberin in dienstlicher Beziehung Folge zuleisten.
Die Oberin ist dem Vorstande untergeordnet und wird deren Dienst durch eineInstruktion vom Vorstände bestimmt.
§ 3. Die Schwestern geniessen völlig freie Station (Dienstkleidung, Kost, Woh-nung, Heizung, Beleuchtung und Wäsche) sowie im Erkrankungsfalle eine ihrerStellung entsprechende Verpflegung und aus der Vereinskasse ein jährliches Gehalt,welches für die ersten zwei Jahre je 300 Mark beträgt, von da ab alle zwei Jahre umje 60 Mark bis zu einem Höchstbetrage von 600 Mark steigt.
Das Gehalt der Oberin wird vom Vorstande bestimmt.
§ 4. Jede Schwester hat von ihrem Gehalt jährlich den sechsten Theil durchmonatliche Abzüge an den Schatzmeister des Vereins zu erstatten, welcher für sie einConto zu eröffnet hat.
Schwestern, welche nach mindestens drei Dienstjahren ohne jegliches Verschul-den zum Austritt Veranlassung haben, empfangen alsdann das von ihnen eingezahlteKapital nebst Zinsen zurück.
Bei früherem Ausscheiden verfällt indessen dieses Kapital zu Gunsten deseisernen Fonds.
Nach vollendeter zwanzigjähriger Dienstzeit steht der Pflegerin die freie Ver-fügung über das gesammte eingezahlte Kapital zu, auch dann, wenn dieselbe fernerim Dienste des Vereins verbleiben will.
§ 6. Es ist den Schwestern streng untersagt, für sich eine Belohnung anzu-nehmen, vielmehr erhebt der Verein das Pilegehonorar zu Gunsten seiner Kasse undsind etwa gewährte Geschenke an die Vereinskasse abzuliefern.
§ 7. Die Schwestern sind verpflichtet, über alle Vorgänge am Krankenbett Still-schweigen zu bewahren.