Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 93

b) Die interkonfessionellen Krankenpflegevereinigungen.

Das Charakteristische dieser an Vorbildung und Ausbildung ihrerMitglieder den konfessionellen Genossenschaften im Allgemeinen eben-bürtigen Vereinigungen ist, dass sie, wie die Armee, interkonfessionell,aber keineswegs konfessionslos oder irreligiös sind. — In hervorragenderWeise wirkte auf die Bildung solcher Krankenpflegevereinigungen dasVorbild einiger Damen des Auslandes anregend, die in den schwerenZeiten der Kriegsnoth um die Mitte dieses Jahrhunderts Frauen undJungfrauen zur Pflege verwundeter und erkrankter Krieger um sichversammelten und, als die Kriegsbedrängniss 'vorüber war, derartigeVereinigungen zu dauernden gestalteten, mit dem Zwecke, im FriedenPflegepersonal, in erster Linie Pflegerinnen, in möglichst grossem Um-fange ohne Rücksicht auf die Konfession auszubilden, damit im Kriegekein Mangel an Pflegern und Pflegerinnen vorhanden sei und im Frieden

Die erlegte Kaution erhält die Schülerin zurück, wenn sie als ungeeignet wäh-rend des Lehrjahres entlassen werden muss, jedenfalls aber nach Beendigung einerdreijährigen Dienstzeit.

■ Wird die Schülerin während ihrer Lehrzeit wegen mangelhafter Führung ent-lassen oder kündigt sie während des Lehrjahres, so verfällt diese Kaution zu Gunstender Vereinskasse.

§ 4. Die Schülerinnen werden zum Zweck der Ausbildung in der Regel einemjüdischen Krankenhause überwiesen. In diesem Falle findet der theoretische Unter-richt daselbst nach Bestimmung der dirigirenden Aerzte statt.

§ 5. Die Lehrzeit dauert ein Jahr. Die Schülerin erhält während dieser ZeitDienstkleidung, Wohnung, Beköstigung, Reinigung der Wäsche und nach Ablauf vonsechs Monaten ein Taschengeld von monatlich 10 Mark.

§ 6. Die Schülerinnen haben sich streng an die Hausordnung des betreffendenKrankenhauses zn halten, sowie den Anordnungen ihrer Vorgesetzten unbedingt Folgezu leisten.

§ 7. Während der Dauer der Lehrzeit ist der Vorstand befugt, eine Probe-pflegerin, die sich als nicht geeignet zur Ausbildung erweist, ohne Angabe der Gründejederzeit zu entlassen. — Ebenso hat während dieser Zeit die Probepflegerin das Recht,nach 14tägiger Kündigung auszuscheiden.

Nach Ablauf der Lehrzeit stellt der Vorstand der Schülerin ein von den ausbil-denden Aerzten mit unterzeichnetes Zeugniss aus (§ 1 der Bestimmungen für dieSchwestern pp.).

Bestimmungen für die Schwestern des Vereins für jüdischeKrankenpflegerinnen zu Berlin.

§ 1. Nach vollendeter Lehrzeit werden die Pflegerinnen, welche sich bereit er-klären, den Zwecken des Vereins mindestens drei Jahre hindurch sich zu widmen,unter die Vereinsschwestern aufgenommen und erhalten nach Ablauf dieser Zeit einDiplom. Anderwärts ausgebildete Pflegerinnen können unter Vorlegung eines be-friedigenden Zeugnisses nach Ablauf einer Probezeit von sechs Monaten auf Beschlussdes Vorstandes als Schwestern aufgenommen werden.

§ 2. Sämmtliche Schwestern unterstehen einer vom Vorstande zu erwählenden