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1 (1899)
Entstehung
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95
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Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 95

baren Landslcnte einen Nightingalefonds von 50000 Pfund Sterling auf-gebracht und ihr zur Verfügung gestellt hatten, bestimmte die hoch-herzige Frau, dass die Zinsen jenes Fonds dem Thomashospital undder in diesem errichteten Nightingaleschule zugute kommen sollten.So wurde die Schule der Metropolitan and national njirsjngassociation for providing for the sich poor mit ausreichendenMitteln ausgestattet, die unter F. Nightingale's Mithilfe aus kleinenAnfängen zu einer grossartigen Ausbreitung gelangte und zur Begrün-dung einer Anzahl ähnlicher Pflegerinnenschuien an verschiedenen Lon-doner und Provinzialhospitälern, sowie an einer Eeihe von Privatanstaltenführte.

Der eben genannte Krankenpflegerverein in England verlangt für seine Pflegerinneneine sehr sorgfältige Vor- und Ausbildung. In das Zentralheim werden nur Damenaus den besten Ständen der Gesellschaft aufgenommen zur Ablegung einer gewissenProbezeil nach ihrer Meldung. Bewähren sie sich während dieser Zeit, so werdensie auf ein Jahr in das St. Thomashospital aufgenommen,, um den vorgeschriebenenKursus in der Krankenpflege durchzumachen. Es folgen weitere sechs Monate prakti-scher Uebung in der Gemeindepflege und theoretischer Unterricht der Aerzte. Durcheine Prüfung wird schliesslich die Ausbildung beendet.

Auf russischer Seite wurde im Kriege 1854 von der GrossfürstinHelene Pawlowna die Genossenschaft der Schwestern der Kreuz-erhöhung gegründet. Mit reichen Mitteln wurden zunächst 125, später300 Personen nach Sebastopol gesandt. Desgleichen wurde auch die von

§ 8. Schwestern, welche ohne zwingende Gründe freiwillig austreten oderwegen Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch an denVerein; ebenso die Schwestern, welche eine andere als die ihnen vom Verein zuge-wiesene Stellung annehmen.

§ 9. Jede Schwester soll, wenn irgend möglich, jährlich einen Urlaub erhalten.

§ 10. Im Kriegsfalle wird der Verein die Schwestern thunlichstdem Sanitäts-dienste zur Verfügung stellen.

Dienst-Reglement für die Privat-Krankenpflege.

§ 1. Den Verkehr mit dem Publikum ordnet die Oberin oder deren Stellver-treterin, welche die angemeldeten Pflegen zu vertheilen hat.

§ 2. Die zur Krankenpflege bestimmten Schwestern sind verpflichtet, jede ihnenübertragene Pflege gewissenhaft durchzuführen und bei der Armen-Krankenpflegeauch für Ordnung und Sauberkeit im Haushalt zu sorgen.

§ 3. Jede Schwester soll möglichst 1—2 Stunden täglich das Haus, in welchemsie pflegt, verlassen, um sich in frischer Luft zu erholen.

§ 4. Den Schwestern ist es im Interesse ihrer eigenen Gesundheit streng unter-sagt, mehr als zwei aufeinanderfolgende Nachtwachen zu leisten. Die zweite Nacht-wache darf nur unter Zustimmung der Oberin oder deren Stellvertreterin geleistetwerden, weitere Nachtwachen sind nur dann zulässig, wenn der Schwester währenddes Tages mindestens 4 Stunden Schlaf gewährt werden.

§ 5. Die Oberin oder deren Stellvertreterin ist befugt nach Einvernehmen miteinem ärztlichen Vorstandsmitgliede eine in Pflege befindliche Schwester durch eineandere zu ersetzen.