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jedoch hatten stets eine konfessionelle Sonderling beobachtet und die Aufnahme derJüdinnen verweigert. Als dann im Jahre 1893 in Frankfurt a. M. der Verband pfle-gender jüdischer Schwestern gebildet worden war, die ihre berufsmässige Ausbil-dung in dem dortigen israelitischen Hospital erhalten, wurde auf Veranlassung vonFrau Gerson-Liebermann und Herrn L. Sachs zu Beginn des Jahres 1894 inAnlehnung an das Frankfurter Beispiel nunmehr auch in Berlin ein Verein für jüdiscneKrankenpflegerinnen gegründet, der es sich zur Aufgabe stellt, jüdischen Mädchenund Frauen einen neuen Berufszweig zu eröffnen, indem er sie zu tüchtigen Kranken-pflegeschwestern heranzubilden strebt. 1 ) Zur Zeit gehören dem Verein 20 ausgebildeteund 12 lernende Schwestern an, die in der Privatpflege und im Krankenhause derjüdischen Gemeinde thätig sind. Seit 1894 sind 12 andere fertig ausgebildeteSchwestern aus verschiedenen Gründen (Verheirathung, Pflege ihrer Eltern etc.)wieder ausgetreten. Die Zahl der bisher angenommenen Schülerinnen beträgt etwafiO, von denen jedoch ein erheblicher Bruchtheil wegen mangelhafter Qualifikation undaus anderen Gründen im Laufe der Lehrzeit wieder austraten. Weit grösser ist dieZahl der sich zum Eintritt meldenden Personen, von denen etwa nur der dritte Theil•zur Einstellung gelangt, weil sie vielfach den Anforderungen an Bildung und Ge-sundheit nicht entsprechen.
Die Schwestern müssen eine Lehrzeit von einem vollen Jahre absolviren, währendder sie in allen Abtheilungen des jüdischen Krankenhauses, auch in den Infektions-baracken und 3 Monat im Operationssaal zu lernen haben; sie haben ein theoretischesExamen abzulegen und einen gründlichen Massagekursus durchzumachen, über denebenfalls eine Prüfung erfolgt. In der Wochenbetts- und Säuglingspflege werdendie Schülerinnen in der Königl. Charit! ausgebildet, da das jüdische Krankenhauskeine Abtheilung für Wöchnerinnen hat. 2 )
, x ) Vgl. P. Jacobsohn, Die Pflegerinnenschule des jüdischen Krankenhauses inBerlin. Zeitschr. f. Krankenpflege 1895, p. 337ff.
2 ) Regulativ für Schülerinnen des Vereins für jüdische Kranken-pflegerinnen zu Berlin.
§ 1. Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht möglichst durch persönliche Vor-stellung, sonst schriftlich beim Vorstande. Die Entscheidung über die Aufnahme und■den Zeitpunkt des Eintritts trifft der Vorstand.
§ 2. Bedingungen der Aufnahme sind;
1. ein Alter von 20 bis 30 Jahren, sofern nicht unter besonderen UmständenAusnahmen zugelassen werden.
2. ein befriedigendes, in der Regel durch einen der dirigirenden Aerzte desjüdischen Krankenhauses auszustellendes Zeugniss über den Gesundheits-zustand der Bewerberin;
3. eine ausreichende allgemeine Bildung.Ausserdem sind bei der Meldung einzureichen:
a) ein von der Bewerberin selbst verfasster und eigenhändig geschriebenerLebenslauf;
b) ein Führungszeugniss der Ortsbehörde;
c) ein Geburtszeugniss;
d) das Abgangszeugniss von der Schule.
§ 3. Wird die Bewerberin als Schülerin aufgenommen, so hat sie sich schrift-lich zu verpflichten, nach Ablauf ihres Ausbildungsjahres mindestens noch drei•weitere Jahre als Pflegerin dem Verein, sei es in einem Krankenhause, in der Armen-oder Privatpflege thätig zu sein. Zur Sicherung dieser Verpflichtung hat sie eineKaution von 100 Mark zu hinterlegen, deren Zinsen ihr zustehen.