Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
88
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88 Dietrich,

der Orden und seine Regierung nie unter einer Staatsbehörde, sondern direkt unterdem Fürsten, an den sich der Herrenmeister ohne Zwischeninstanz zu wenden hatte.Bei der Wahl eines neuen Herrenmeisters ernannte der Fürst 2 Kommissare, die dieWahl leiteten.

Im Allgemeinen Landrecht waren die §§ 1070. 1071 und 948 Titel 11 Theil IJauf die Orden bezüglich eingefügt worden:

,,§ 1070. Der Deutsche und der Malteser- oder Johanniter-Orden geniessen beiihren innerhalb der Königlichen Staaten zu betreibenden Geschäften die Hechte dergeistlichen Korporationen.

§ 1071. Die inneren Verfassungen dieser Orden, sowie die Rechte und Pflichtenihrer Oberen und Beamten müssen in vorkommenden Fällen lediglich nach den Sta-tuten des Ordens beurtheilt werden.

§ 948. Die Rechte des Staates über solche geistliche Gesellschaften und derenVermögen sind hauptsächlich nach den von ihm bestätigten Grundverfassungen, nachden vorhandenen Rezessen und Verträgen und nach den die Angelegenheit derselbenbetreffenden Friedensschlüssen und anderen Traktaten zu beurtheilen."

Aus den Ordensstatuten vom 24. Juni 1853 sei Folgendes erwähnt: An derSpitze steht der Herrenmeister, der vom Kapitel gewählt wird. Dies wird von denKommendatoren gebildet, die aus der Zahl der Rechtsritter und zwar immer fürjede Provinz je einer vom Herrenmeister ernannt werden. Die Kommendatoren habenunter der durch dieProvinzialstatuten festgestellten Mitwirkung derProvinzialkonvente,wo solche bestehen, die Oberaufsicht über die Ordensspitäler und sonstigen etwaigenStiftungen und Anstalten innerhalb ihrer Provinz zu führen, die Ordenseinkünfteinnerhalb derselben einzuziehen, die Provinzialetats zu entwerfen, die Provinzial-rechnungen zu legen und dem Herrenmeister über ihre Verwaltung zu berichten.Ausser den Rechtsrittern giebt es Ehrenritter, die auf Vorschlag des Herrenmeistersvom Könige ernannt werden und vom Herrenmeister ihre Bestallung erhalten, siesind dem Orden affiliirt und erhalten dadurch die Anwartschaft zum Rechtsritter.Die Zahl der Ehren- wie der Rechtsritter ist unbeschränkt. Die Ehrenritter erhaltennicht den Ritterschlag und werden auch nicht im Kapitel eingeführt. Die Rechts-ritter sollen dem Ordensgelübde 1 ) gemäss leben und handeln.

*■) Ueber das Gelübde bestehen folgende Bestimmungen: „Wer in die evan-gelische Balley des ritterlichen Ordens des heiligen Johannis vom Spital zu Jeru-salem als Ritter aufgenommen wird und die Zeichen des Ordens angenommen hat,der hat öffentlich in der Versammlung der Ritter vor Gott zu bekennen und zugeloben:

1. dass er der christlichen Religion, insbesondere dem Bekenntnisse der evan-gelischen Kirche, mit treuem Herzen anhangen, das Ordenskreuz auf der Brust alsZeichen seiner Erlösung tragen, des Evangeliums von Jesu Christo sich nirgendschämen, dasselbe vielmehr durch Wort und That bekennen, gegen die Angriffe desUnglaubens muthig und ritterlich vertheidigen und einen diesem Bekenntnisse wür-digen Wandel, in Gottesfurcht. Wahrheit und Gerechtigkeit, züchtiger Sitte undTreue führen wolle.

2. Insbesondere hat er zu bekennen,

dass er den Kampf gegen den Unglauben, den Dienst und die Pflege derKranken, als Zweck des Johanniterordens anerkennt,und demgemäss zu geloben,

dass er gegen die Feinde der Kirche Christi und gegen die Zerstörer gött-licher und menschlicher Ordnungen überall einen guten und ritterlichen