Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
87
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Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. '87

Johanniterorden wie folgt aus: „Der Johanniterorden evangelischer Zunge ist inedelster Form und ohne'die „fette Bäuche machenden" fetten Commenden wiederaufgelebt und der Königlich Preussische St. Johanniterorden, der von 1810—1853 so. gesuchteWaare" und so verschwendet gewesen ist, ist ins Reich der Schatten zurück-gesunken, und ist eine „in christlichen Liebeswerken thätige" evangelische Adels-lcongregation für ganz Deutschland an die Stelle getreten. Vor der Auflösung Anno1810 war unser Orden zu einer einträglichen Farce herabgesunken, was der Umstandschon allein beweist, dass dieser sehr reichen Genossenschaft der Ritter „St. Johannisvom Spital" kein einziges Spital übergeben war! Jetzt erhebt sie sich wieder auf. miiund durch Einrichtung von Spitälern, wie bei ihrer ersten Stiftung im heiligen Lande.Ich bin glücklich, in der Lage gewesen zu sein, den Anstoss dazu geben zu können,und noch hundertmal glücklicher, dass der Anstoss verstanden und gewürdigt wordenist. Es betrübt mich wahrhaft, dass die alten Lokalverhältnisse der Balley Branden-burg dem Brandenburgischen Souverain (als Protektor und Landesherrh derselben)die Ehre versagen, das linnene Kreuz selber anzulegen. Denn wahrlich, es hätte sichkein evangelischer König und Souverain zu schämen ein Ordensmitglied zu sein!..."

Durch die Kabinetsordre vom 15. Oktober 1852 i.nd durch die zu den Ordens-slatuten vom 24. Juni 1853 ergangene Allerhöchste Bestätigungsurkunde vom8. August 1853 Hess Friedrich Wilhelm IV. den Orden und zwar als Balley Bran-denburg und in der alten Verfassung bezüglich der Stellung des Ordens zur Landes-herrlichen Gewalt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Säku-larisationsediktes vom 30. Oktober 1810 und der Urkunde über die Auflösung derBalley Brandenburg vom 23. Januar 1811 von Neuem erstehen.

Ueber die alte Verfassung und die Stellung des alten Ordens zu den Behördenin Brandenburg-Preussen sei kurz Folgendes rekapitulirt: Die Balley Brandenburgdes Ordens der Ritter St. Johannis vom Spital ist stets vom Landesherrn abhängiggewesen, wie wir aus dem Vergleich des Ordens mit dem Markgrafen Waldernar inKremmen 1318, aus der Huldigung des Ordens 1415 gegenüber dem mit der Mark-grafschaft Brandenburg belehnten Burggrafen Friedrich von Nürnberg und dem Ver-laufe der Ordensgeschichte gesehen haben. Die Brandenburgisch-preussisclien Fürstenhaben auch stets die landesherrlichen Rechte über den Orden ausgeübt, doch stand

5. Die am Tage dauernd pflegende Diakonisse soll sich regelmässig eine Stundein freier Luft bewegen; am Sonntage besucht sie den Gottesdienst, wenn es sichohne Schädigung des Kranken einrichten lässt. Sonstige Ausgänge übernimmt dieDiakonisse nur zum Arzt, sowie zum Seelsorger oder den Organen der kirchlichenCiemeindepllege. Die Art und Weise der Nachtwachen wird von der vorstehendenDiakonisse bestimmt.

6. Die Diakonisse nimmt für ihre Person keine Gabe als Entgelt für die Pllegean, auch kein Andenken.

7. Ist ein Pflegling gestorben, so besorgt, wäscht und kleidet die Diakonissedie weibliche oder Kinderleiche und stellt in den Krankenzimmern die geziemendeOrdnung wieder her, alle übrigen Besorgungen sind Sache der Angehörigen. DemLeichenbegängniss ihrer verstorbenen Pfleglinge folgen die Diakonissen in derRegel nicht.

8. Die leitende Diakonisse wird sich von Zeit zu Zeit überzeugen, ob allePflegebedürfnisse vorhanden, und sich nach dem Ergehen von Diakonisse und Patienterkundigen.

9. Werden vorstehende Bedingungen nicht beachtet, so kann die pflegendeDiakonisse jederzeit zurückgezogen werden."