Geschichtliche Entwicklung der Klankenpflege.
d) Vereinigungen zur Förderung der Anstalts- und Gemeinde-di ako nie.
1. Der Verein für weibliche Diakonie in Magdeburg.
Der am 19. Oktober 1869 gegründete Verein ist auf milde Gaben, Legate undauf das für gepflegte Kranken zu zahlende Pflegegeld angewiesen, er besitzt Kor-porationsrechte und verfolgt den Zweck, „den Armen und Kranken der Stadt die"Wohlthat einer geregelten, zweckmässigen, vom Geiste Christi getragenen Armen- undKrankenpflege angedeihen zu lassen."
Der Verein ist ein sehr nützliches Organ der öffentlichen Armenpflege und mit•dem kirchlichen Gemeindeleben der Stadt Magdeburg eng verbunden. Im März 1874wurde ein Vereinshaus: „Bethanien" bezogen, in dem 30 Betten, 6 für Erwachseneund 24 für Kinder, zur Unterstützung der Armenkrankenpflege untergebracht werdenkönnen. Die Ausbildung der vom Verein beschäftigten Schwestern erfolgt imDiakonissen-Mutterhause Bethanien in Berlin, die Schwestern bilden zu ihrer Hülfeeine Anzahl Frauen, meist Wittwen, aus, die sie in der Armen- und Krankenpflegekennen gelernt und geeignet gefunden haben. Diese Pflegerinnen übernehmen unterder Oberaufsicht der Schwestern die Krankenpflege in wohlhabenderen Familien fürbestimmte Sätze. Sie werden auch nach auswärts entsandt.
60 M. zu geben, ausserdem Wohnungsentschädigung (höchstens 180 M. jährlich)nebst Erhaltung des Stationsinventars, ärztliche Behandlung, Arznei und Pflege inKrankheitsfällen und im Falle des Todes ein anständiges Begräbniss.
§ 4. Die Schwester darf von Pfleglingen oder deren Angehörigen für ihre Per-son keine Geschenke annehmen, sondern hat solche zum Besten der Station oder ihrerArmen zu verwenden.
§ 5. Die Schwester hat das Recht, jährlich eine Ruhezeit von 3—4 Wochen zunehmen, zu einer Zeit, wo es am wenigsten störend für ihren Beruf ist. Der ....verpflichtet sich, die Reisekosten bis zu 30 M. zu vergüten.
§ 6. Der .... verzichtet vorweg auf die Geltendmachung aller aus diesemVertrage, welchen die Schwester N. N. mit zu unterzeichnen hat, abzuleitenden Ent-schädigungsansprüche an den Tabeaverein für den Fall, dass die genannte Schwester■eigenmächtig ihre Stellung in N. N. verlässt und kontraktbrüchig wird.
§ 7. Dieser Kontrakt tritt am .... in Kraft und wird vorläufig auf ein Jahrabgeschlossen unter dem beiderseitigen Vorbehalt vierteljährlicher Kündigung. DieseKündigung ist rechtsgültig, auch wenn sie nur von der Schwester und nicht von demTabeavereine vollzogen ist.
§ 8. Vorstehender Vertrag, für welchen der .... die Stempelgebühr über-nimmt, wurde zweimal ausgefertigt, von den Vertragschliessenden unterzeichnet undjedem derselben ein Exemplar zugestellt.So geschehen Berlin, den
(Unterschriften.)Anmerkung: in Fällen, wo der Schwester völlig freie Station gewährt wird,wird § 6 dem entsprechend abgeändert und lautet:
„Der .... verpflichtet sich, der Schwester freie Station nebst freierWohnung zu geben bei Erhaltung des Stationsinventars.
An Gehalt erhält die Schwester ausser der freien Station und Wohnung-jährlich mindestens 225 M., in der Regel 300 M., dazu ärztliche Behand-lung und Pflege in Krankheitsfällen und im Falle des Todes ein anstän-diges Begräbniss."