84 Dietrich,
Schwestern dem Vaterländischen Frauenverein zur Verfügung zu stellen, was injedem Vertrag, den der Vorein mit den Stationsvorständen schliesst, bestimmt wird.L>ic Zahl beschränkt sich auf 30 Schwestern, die meist in der Gemeindepllege ar-beiten. Durch Quartalsbriefe, die von der Vorsitzenden geschrieben werden, wird die-Verbindung untereinander erhalten und alle 2 Jahre findet eine Conferenz in Berlinstatt, zu der sich die Schwestern, soweit dies möglich, vollzählig einfinden. DerTabeaverein ist schon mancher Schwester, der aus irgend einem Grunde ein längeresBleiben im Mutterhause unmöglich war, eine Heimath geworden und hat dazu bei-getragen, die als Diakonisse erworbenen Fähigkeiten und Ausbildung weiter nutzbarzu machen für Arme und Kranke.
gelnden Halt und die religiöse Pflege zu gewähren, indem er bestrebt ist, ihre Gaben>und ihre Thätigkeit der öffentlichen Armen- und Krankenpflege zu erhalten.
Der Tabeaverein kann eine Verantwortung für das sittliche und religiöse Ver-halten einer Schwester nur insoweit übernehmen, als die Schwester den Anordnungendes Vorstandes sich fügt. Thut sie dies nicht, oder giebt sie sonst Aergerniss, so-wird sie aus dem Tabeaverbando ausgestossen.
Aufnahme in den Verband finden Schwestern, die einen guten Leumund haben,von entschieden christlicher Gesinnung sind, eine gründliche technische Ausbildungerfahren haben und sich verpflichten, die Schwesterntracht niemals abzulegen. Dabeiwird es ihnen zur Pflicht gemacht, nicht mehr die Tracht des Mutterhauses zu tragen,,sondern möglichst einheitlich die des Tabeaverbandes. Als wesentlich gilt die vor-geschriebene Haube nebst Kopftuch des Tabeavereins mit blauer Litze. Ferner wirdden Schwestern zur Pflicht gemacht, zur Unterscheidung von den mit einem Mutter-hause in Verbindung stehenden Diakonissen, sich niemals „Diakonissin", sondern stets-„Schwester" zu nennen.
Der Vorstand des Tabeavereins behält sich vor, monatlich einmal ein Rund-schreiben an die Schwestern des Verbandes zu senden und die Schwierigkeiten, diezwischen den Schwestern und ihren Auftraggebern entstehen, zu vermitteln."
Entwurf eines Kontraktes für Anstellung einer Schwester des-Tabeavereins:
Zwischen .....und dem Tabeaverein für öffentliche Armen- und Kranken-pflege zu Berlin, wird folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1. Der Vorstand des Tabeavereins stellt dem .... eine Schwester zur Ver-fügung, welche bestimmt ist, unter Aufsicht des .... oder der von demselben be-stellten Organe den Armen und Kranken in der Stadt N. N. und Umgegend zudienen.
§ 2. Die Schwester hat die Pflicht, die Armen und Kranken der Stadt N. N..und Umgegend zu besuchen, ihre Bedürfnisse zu erforschen und für die Befriedigungderselben durch eigene Bemühung, Fürsprache und Verwendung bei V ereinen oderwohlhabendcn Gemeindegliedern zu sorgen; sie überbringt die Gaben und wachtüber deren Verwendung, leistet den Kranken persönliche Hilfe, soweit solches erfor-derlich ist, auch ausnahmsweise durch einzelne Nachtwachen. Jedoch darf sie nichtzwei Nächte hintereinander wachen und muss, wenn sie gewacht hat, am Tage 4 bis-5 Stunden schlafen. Wenn der Kranke länger als 8 Tage Nachtwache bedarf, so-wacht die Schwester nur die 3. Nacht. Bei männlichen Kranken hat sie nur soweitzu pflegen, als das weibliche Zartgefühl es nicht verletzt. Sie ist zur Führung eines-Armenkrankenjournals verpflichtet, welche sie als Ausweis ihrer Thätigkeit auf Ver-langen dem .... vorzulegen hat. Ausserdem ist sie zu einer sie äusserlich als Dia-konissin kennzeichnenden Tracht verpflichtet.
§ 3. Der .... verpflichtet sich, der Schwester ein monatliches Gehalt von