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Willen ist; e) ein ärztliches Zeugniss über Befähigung;, körperliche Beschwerden zuertragen.
3. Der Eintritxstermin ist in der Regel der erste October.
4. Der Meldende hat zu erklären: a) dass er unverheirathet und unverlobt istund beides so lange bleiben will, bis er in den Stand gesetzt ist, einen eigenen Haus-stand zu begründen, und dass er vor Eingehen einer Verlobung dem Anstaltspfarrervon seinem Vorhaben Mittheilung machen will; b) dass er willigen Gehorsam gegendie Hausordnung der Anstalt und die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu beweisenbereit und willens ist, in der Anstalt sich nicht blos für seinen künftigen Beruf vor-zubereiten, sondern auch die gegenwärtige Arbeit an den Kranken schon als einenBeruf für das Reich Gottes mit rechter Treue zu thun.
5. In Unterricht, Erziehung und Krankenpflege werden die Diakonen praktischund theoretisch in der Regel 3 Jahre lang ausgebildet.
6. Sie erhalten für die Dauer der Ausbildung freie Station und freien Unter-richt, doch müssen sie bei dem Eintritte auf i/ 2 Jahr mit doppelter Kleidung ausge-rüstet sein.
7. Nach vollendetem Probehalbjahr wird der Aspirant event. in die Brüderschaftaufgenommen. Falls der Bruder sich nach dieser Aufnahme nicht bewährt oderlässig wird, kann er stets während seiner Ausbildung vom Vorsteher entlassen werden.
8. Nach Aufnahme in die Brüderschaft erhalten die Brüder freie Kleidung und1 Mark Taschengeld.
9. Reisen werden nur unter besonderen Umständen vom Anstaltspfarrer erlaubt.
10. Der Austritt aus der Anstalt steht Jedem frei; doch hat der Diakon diePflicht, den Anstaltspfarrer sobald als möglich davon in Kenntniss zu setzen und mitdiesem sich über die Zeit des Austritts zu verständigen. Der Vorstand hat das Recht,unbrauchbare oder ungehorsame Brüder jederzeit zu entlassen. Bei unberechtigtemAustritte eines Bruders kann unter Umständen ein Kostenersatz verlangt werden.
11. Der Vorstand der Anstalt Karlshof hat die Oberaufsicht über die Angelegen-heiten der Brüderschaft. Er hat daher vom Vorsteher derselben jede ihm wünschens-werthe Auskunft zu erwarten und dieser hat ihm alle die Führung der Brüderschaftbetreffenden Wünsche vorzulegen, wie der Vorsteher seinerseits jede Unterstützung inder Erfüllung seines Berufes vom Vorstande zu erwarten hat.
Die Zahl der auszubildenden Diakonen setzt der Vorstand fest. Insbesonderefällt dem Vorstande der Anstalt Karlshof zu: 1. die für die Leitung und Erhaltungder Brüderschaft erforderlichen Mittel zu beschaffen, 2. die Verwaltung der Hilfskassezu kontrolliren.
12. Diejenigen evangelischen Mitglieder des Karlshofer Vorstandes, welchedurch freie Willenserklärung und Zahlung eines Jahresbeitrages von 5 Mk. derBrüderschaft angehören, sind als solche zugleich Mitglieder des Vorstandes derselben.
13. Der Vorstand der Brüderschaft besteht: 1. aus dem Anstaltspfarrer, 2. denin § 12 genannten Mitgliedern, 3. den Vorsitzenden der Provinzialvereine für innereMission, 4. einem für je 10 Brüder am Brüdertag zu wählenden Vertreter. Der Vor-stand regelt alle inneren Angelegenheiten der Brüderschaft: a) Organisationsfragen,b) Disziplinarfragen, c) verwaltet er die Hilfskasse.
14. Für die Brüderschaft wird eine Hilfskasse errichtet. Sie wird durch ausser-ordentliche Beiträge, Geschenke und die Jahresbeiträge der Sendbrüder, die minde-stens 6 Mk. betragen müssen, gebildet, und soll dazu dienen, einzelnen Brüdern, dieohne ihr Verschulden in Noth gekommen sind, Hilfe zu leisten. Hausbrüder sind zuJahresbeiträgen nicht verpflichtet. Der Vorstand betraut eines seiner Mitglieder mitder speciellen Verwaltung der Kasse. Der Vorstand der Ansialt Karlshof ertheiltjährlich Decharge."