Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
62
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G2 Dietrich

nicht unter 18 und in der Regel noch nicht über 30 Jahre. Die Aspirantinnen müssendes Lesens und Schreibens vollkommen kundig sein. Bei ihrem Eintritt haben siefolgendes zu versprechen:Ich, N. N., erkläre hiermit, obgleich ich auf keine Weiseirgend ein Gelübde ablegen will, dass es mein fester Wille ist, während meinesAufenthaltes in der Genossenschaft der barmherzigen Schwestern die drei evangelischenKätheder Keuschheit, der wirklichen Armuth und des Gehorsams" treu zu befolgen.

Insbesondere will ich dem zeitlichen Direktor der Genossenschaft, der Mutteroder ihren Stellvertretern, und in dem, was die ärztliche Pflege der Kranken betrifft,den Aerzten pünktlich und willig gehorchen und den seitens des Direktors gegebenenoder noch zu gebenden Anweisungen, Verhaltungsregeln, Vorschriften, Verboten undden gehörig in derGenossenschaft eingeführten oder noch einzuführenden Gebräuchenpünktlich und willig nachkommen; ich will der Krankenpflege, als meinem eigent-lichen Berufsgeschäfte, meine Zeit und Kräfte, Gesundheit und Leben hingeben, undwill mich zu dieser Pflege auch anderswo, es sei nah oder ferne oder wohin immer,seitens des Direktors auf lange oder kurze Zeit oder auf immer willig verschickenlassen, auf dessen Ruf aber ebenso willig zurückkehren. Endlich ist mein fester Vor-satz, in dieser Genossenschaft zu leben und zu sterben, und mit Gottes Gnade alleszu meiden, was diesen meinen hier erklärten Willen wankend machen könnte."

Dieses Versprechen ist jährlich am Tage Allerheiligen, dem Stiftungstage derGenossenschaft, von allen Schwestern zu erneuern, und zwar spricht die Mutter imNamen Aller laut und langsam folgende Worte vor:

Ich, N. N., bestätige und erneuere hiermit meine schon früher feierlich ge-gebene Erklärung und will mich, mit Gottes Gnade, ernstlich bestreben, derselbenvollkommener als bisher nachzukommen."

Hierauf fragt der Direktor die Schwestern, ob sie dieser Erklärung der Mutterbeistimmen; die dieser Erklärung nicht beitreten, werden sofort entlassen. Eine Er-klärung wie die der Klemensschwestern (soweit sie die Krankenpflege betrifft), passtfüralle diejenigen Frauen und Jungfrauen, die sich der Krankenpflege widmen wollen. Geradedie bei einer katholischen Kongregation seltene und auffallende Freiheit der Selbst-bestimmung hat den Klemensschwestern eine schnelle Entwickelung gegeben. Ausserder Krankenpflege betreiben sie noch nebenbei und ganz vereinzelt die Verwaltung vonWaisen-, Armen-, Reitungs- und Pfründnerhäusern. Während im Jahre 1868 im Ganzen57 Niederlassungen und 286 Schwestern vorhanden waren, konnten am 1. Januar 1897allein in Preussen 76 Niederlassungen mit 853 Schwestern gezählt werden.

ß) Die Kongregation der armen Dienstmägde Christi in Dernbach.

Ebenso wie die vorige ist diese eine durchaus deutsche Genossenschaft. BischofPeter Josef von Limburg erliess bei seinem Amtsantritt im Jahre 1843 eine allgemeineMahnung an die Gemeinden seines Sprengeis, das christliche Leben zu wecken undzu fördern. In Folge dessen traten an vielen Orten die jungen Mädchen und die ver-heiratheten Frauen in Vereinen zusammen, um sich einem gottseligen Leben zuwidmen, gemeinsam einzelne religiöse Uebungen auf sich zu nehmen und dem HerrnJesu Christ in der menschlichen Vollkommenheit nachzuleben. So bildete auch dieTochter unbemittelter Landleute, Katharina Kaspar, einen Verein von Jungfrauen,die an allen Sonn- und Feiertagen die heiligen Sakramente empfingen, des Nachmittagssich zu gemeinsamer geistlicher Unterhaltung und zum Gebet versammelten, bezüg-lich an diesen Tagen sowohl, wie die Woche hindurch die Kranken in ihren Häusernbesuchten und pflegten, auch bei ihnen die Nächte -wachten, soweit es den Vereins-mitgliedern möglich war. Am 21. Februar 1850 gab ihnen der Bischof eine Ordnungfür ihre Lebensweise und Thätigkeit, ohne jedoch dem Vereine den Charakter einer