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f) Hospitaliter und Hospitaliterinnen.
Die Geschichte weiss von dem selbstlosen, stillen Wirken dieser geistlichenLaienverbriklerungen aus rein bürgerlichen Kreisen nicht viel zu erzählen, währendsie für die Krankenpflege von grösserem Werth und eine Quelle steter Förderung undanregender Arbeit in höherem Maasse gewesen sind, als die zeitweise so machtvollenund glänzenden Ritterorden. Bei der grossen Bedeutung, die den ITospitalitern mitRücksicht auf die Krankenpflege und deren Entwickelung beigelegt werden muss, ist esnöthig, auf ihren ersten Ursprung näher einzugehen. Dieser ist mit grosser Wahrschein-lichkeit auf die Xenodochien zurückzuführen. Während in den ersten Jahrhundertennach Christi Geburt adductores, ministri, parahalanen und parapempontes dafür Sorgetrugen, dass die hilfsbedürftigen und fremden Pilger glücklich in die Xenodochiengelangten und dort verpflegt wurden, waren es später ähnliche Verbrüderungen oderBerufsklassen, die den Pilger sicher in das Xenodochium, Hospiz oder Hospital ge-leiteten und ihn dort verpflegen liessen, zum Theil auch selbst verpflegten. Warendie Hospitäler einmal eingerichtet und durch Jahrzehnte hindurch bewährte Leistungenden geistlichen Oberen werthvoll geworden, so liessen es sich diese angelegen sein,im Interesse der Zucht, Ordnung und ferneren Leistungsfähigkeit der Pflegegenossen,den Hospitalitern eine strengere Regel aufzuerlegen, von deren Befolgung die Bestäti-gung des Kirchenregiments abhängig gemacht wurde. Auch glaubten die Päpstedurch den Anschluss der Pflegschaften an einen Klosterorden oder au eine klöster-liche Regel einer Unabhängigkeit der Hospitaliter vorbeugen zu können, die dieMacht der Kirche hätte beeinträchtigen können. Ob durch das grosse Xenodochiumzu Cäsarea, die Basilias, der Grund zu einer Genossenschaftsregel für Krankenpflegergelegt worden ist oder nicht, ist für die Beurtheilung jener Frage, bei dem Mangeljedes urkundlichen Beweises von geringerer Bedeutung. Jedenfalls spricht dagegender Umstand, dass die päpstlich anerkannte Kongregationsform, die die Hospitaliterseit ihrem ersten geschichtlich bekräftigten Auftreten zeigen, zuerst im Abendlandegeschaffen worden ist.
Bischof Chrodegang, der Heilige von Metz (-j- 6. März 766), stellte unter derverwilderten Geistlichkeit seiner Zeit eine strenge Zucht her, indem er die von Benedictv. Nursia für die Regularen festgesetzte Lebensweise und Ordnung auch auf die Welt-geistlichen übertrug. Seine Regel verpflichtete die Kleriker zum Zusammenleben ineinem Haus (monasterium), zum gemeinsamen Schlafen und Speisen, sowie vereintenBeten mit Singen zu gewissen, selbst nächtlichen Stunden (daher Canonici). DieAblegung eigentlicher Gelübde wurde nicht verlangt, daher auch der eigene Besitzbeibehalten. Chrodegang rief auf diese Weise die erste Kongregation von regulirtenChorherren (canonici) ins Leben, und begründete damit eine Genossenschaftsbewegung,die in einem gottgefälligen Leben und in der Ausübung der Barmherzigkeit, vorAllem der Krankenpflege, ihren Zweck und ihre Aufgabe sah.
Wir haben gesehen, dass die meisten Hospize, Hospitäler und Krankenanstaltenvon Fürsten, Geistlichen oder Privatpersonen gestiftet worden sind. An dieseStiftung lehnte sich mit der Zeit eine Genossenschaft an, die zu einer Kongregation,in manchen Fällen auch zu einem klösterlichen Verbände mit strenger Klausur wurde.Die älteste urkundlich nachgewiesene Hospitalitergenossenschaft war die in Siena,die durch Soor (geb. am 25. März 832) gegründet wurde.
1. Als dieser durch seine Frömmigkeit berühmte Mann beschäftigt war, anStelle seines kleinen, neben dem Dom gelegenen Pilgerhauses ein grosses Hospital zuerbauen, fanden sich bei der Grabung des Grundes drei Marmorstufen, die man fürReste eines Minervatempels erklärte. Man nannte das Hospital Unserer lieben Frauen