Druckschrift 
2 (1928)
Entstehung
Seite
55
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55 DREYER

Wenn aber, wie es in dem Stücke geschieht, die rein sinnlichen Be-ziehungen der beiden Geschlechter zueinander, namentlich in demVerhältnisse des Ammenkönigs Hans zu der Markgräfin als durch-aus natürlich und selbstverständlich und die Folgen des Verkehrs,die Geburt eines Kindes, als höchst erfreulich für das ganze Landund alle Beteiligten behandelt werden, wenn ferner der Markgraf inseinen Bemühungen, seine gesunkenen Kräfte durch allerlei künst-liche Mittel zu heben und demnächst in seiner Einbildung, der Vaterdes Erbprinzen zu sein, lächerlich gemacht wird, so sind diese Vor-gänge jedenfalls dazu geeignet, bei den Zuschauern die Ansicht auf-kommen zu lassen, daß der geschlechtliche Verkehr zweier durchihre Jugend zueinander hingezogener Personen ohne Rücksicht aufdie Verletzung der ehelichen Treue durchaus erlaubt ist. Dazu kommt,daß auch bei der Schilderung der im sogenannten Ammental herr-schenden Zustände die außerehelichen geschlechtlichen Beziehungenals etwas normales dargestellt werden, und daß die Figur des PastorsSaß, der diese Beziehungen aus der Not der Lebensverhältnisse zuerklären sucht, zu sehr ins Burleske verzerrt ist, um als ein wirksamesGegengewicht gegen eine leichtfertige Auffassung der Beziehungender beiden Geschlechter dienen zu können. Daß daneben auch ein-zelne Ausdrücke und Wendungen in derselben Richtung Anstoß er-regen, sei nur nebenbei erwähnt. Ihre Beseitigung hätte möglicher-weise zur Bedingung für die Erteilung der Genehmigung gemachtwerden können, wenn nicht die erörterten grundlegenden Bedenkender Art wären, daß sie sich nur durch eine tiefgreifende und deshalbnur dem Verfasser mögliche, von diesem aber abgelehnte Änderungbeseitigen ließen."

Gegen diesen Erlaß des Oberpräsidenten klagte Brahm beim Ober-■verwaltungsgericht. Nachdem bereits die Gefährdung der „öffent-lichen Ordnung" ausgeschaltet war, glaubten die Beteiligten und mitihnen ein Teil der Presse (vgl. „Berliner Lokal-Anzeiger" vom15. Juli 1902, Nr. 325) ziemlich zuversichtlich, daß die Oberinstanzauch das zweite polizeiliche Bedenken widerlegen und die Auffüh-rung freigeben werde. „Der Vorwurf, welchen der Dichter sich ge-wählt hat, ist keineswegs ein unsittlicher, noch weniger die Tendenzdes Stückes", heißt es in der Klagebegründung. „In dem Bescheide[des Oberpräsidenten] wird nicht genügend beachtet, daß es sichnicht um die Schilderung gegenwärtiger Verhältnisse handelt, son-dern um die Schilderung von Sitten, welche etwa 130 Jahre zurück-liegen und in eine Zeit fallen, deren Sittenlosigkeit und falsche Moralgeschichtlich begründet ist. Es kann hieraus nicht die Schlußfolge-rung gezogen werden, daß diese Verhältnisse auch nunmehr vorbild-lich für die heutigen Verhältnisse sein sollen. Auch aus der Form«nd der Art, wie der Dichter diese Verhältnisse geschildert hat, kann