Druckschrift 
2 (1928)
Entstehung
Seite
56
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DREYER 5 6

wohl keiner der Zuhörer und Zuschauer auf diesen Gedanken kom-men und sich infolgedessen in seiner moralischen Auffassung durchdas was der Dichter aus vergangenen Zeiten vorführt, beeinflussenlassen. Im Gegenteil geht aus der Art, wie der Dichter die Verhält-nisse schildert, hervor, daß er diese Verhältnisse geißelt, nicht aberetwa irgendwie auf die Sinnlichkeit der Zuhörer zu wirken versucht.Wenn dieses Stück des deutschen Dichters nicht aufgeführt werdendürfte, dann würde es nicht zu verstehen sein, wie die gleiche Be-hörde die Stücke französischer Dichter, in welchen sich zahlreicheLascivitäten befinden, zur Aufführung zuläßt. Wenn die Auffassungdes Herrn Beklagten, wonach es zu den Aufgaben des Theaterdirek-tors gehöre, das Publikum über dasjenige zu belehren, was im Ver-kehr der Geschlechter und in bezug auf eheliche Treue erlaubt seioder nicht, als zu Recht bestehend anerkannt würde, so würde dergrößte und literarisch bedeutsamste Teil der humoristischen Bühnen-dichtung von Aristophanes bis auf die Neuzeit in Zukunft auf demTheater der deutschen Hauptstadt als gefährlich für die öffentlicheSittlichkeit verboten werden."

Auf diese im Verkehr zwischen Theaterdirektion und Zensur-behörde schon fast stereotyp gewordene Argumentation ließ der Ober-präsident durch das Polizeipräsidium erwidern:

„Die Ausführungen der Klageschrift werden als unzutreffend be-stritten. Es handelt sich nach diesseitiger Ansicht tatsächlich um einfrivoles Stück, in welchem eine unsittliche Lebensanschauung alsetwas Natürliches und Selbstverständliches hingestellt wirf. Gleich-gütig ist hierbei, ob die Dichtung in den heutigen Tagen stielt, oderob sie, wie in dem vorliegenden Stück, zwei Jahrhunde"ce zurück-liegt. Daß eine Geißelung der geschilderten Zustände durch denDichter beabsichtigt war, kann bei der Art der Bearbeitung des-Stückes und der Behandlung des Stoffes nicht anerkannt werden. —■Auf Exemplifikationen allgemeiner Art kann ohne Angabe der Stücke,,welche Kläger im Auge hat, nicht eingegangen werden. Jedenfallskann er aus angeblich frivolen, seitens des Polizei-Präsidiums er-laubten französischen Stücken kein Recht herleiten, seinerseits der-artige Aufführungen genehmigt zu erhalten. — Wie aus dem letztenSatz der Klageschrift hervorgeht, scheint der Kläger meine Aus-führungen völlig mißverstanden zu haben. Ich habe nicht die Ansichtvertreten, daß es zu den Aufgaben des Theaterdirektors gehöre, dasPublikum über dasjenige zu belehren, was im Verkehr der Geschlech-ter und im Bezug auf eheliche Treue erlaubt sei oder nicht, vielmehrhalte ich es, wie aus dem Wortlaut und dem Sinn meiner Verfügungklar hervorgeht, für unzulässig, daß ein Theaterdirektor Stücke zurAufführung bringt, die bei den Zuschauern die Meinung aufkommenlassen, daß der geschlechtliche Verkehr zweier, durch ihre Jugend