Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
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720
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26. Dezbr. den weitläufigen und zweifelhaften Bescheid des Kaisers in letzererPrag Sache. 1Darauf uns der von Rosenberg vertraulich angezeiget,was dieselbe lignitzsche sache anreichet, were es nit ohn, dasS. F. Gn. daraus mit I. kais. Mt. etlicher raassen geredet undvormerket, das I. kais. Mt. mit derselben betreten; dan nebendem, das dieser punct nicht alleine bei I. kais. Mt., sondern beiden stenden der cron Beheimen stunde, were es doran, das erz-herzog Ferdinand (welches F. Dt. I. kais. Mt. eine grosse summagelds furgestrackt) heftig auf vorsicherung mit einem furstentumbanhielte; so hette auch erzherzog Mattias bei I. kais. Mt. vleissigangehalten, sich mit der oberhaubtmanschaft in Schlesien (welcheitzo der bischof von Neiss verwaltet) zu bedenken; hetten auchS. F. Dt. derhalber bei S. des von Rosenbergs F. Gn. um guetebeforderung in der person vleissig ansuecbung getan. So wurdenauch I. kais. Mt. andere in acht haben müssen, welche sich wolbedunken lassen mechten, das sie in gleicher erzeigung under-tenigster dienste kegen dem hause Osterreich weiniger den anderegenossen." Bei der Krone [Böhmen] würde die Erinnerung andas frühere Präjudiz mit dem Herzog von Liegnitz sowie daran,dass Brandenburg ein grosses Stück der inkorporirten Länder derKrone in Händen habe, ohne die Landesbürden mitzutragen, grosseSchwierigkeiten machen.....

Das Gesuch des Administrators um die Regalien betr. glaubteR. auch,das bei I. kais. Mt. allerlei difficulteten furliefen,sonderlich weil I. Mt. irer religion und verwandnus halber sorg-feltig und in solchen sachen etwas herter nachdenken als derselbenherr vater kaiser Maximilian hielten. Was aber zu Augspurggeschehen, hetten S. F. Gn. soviel wol vormerket, do es nichtgeschehen were, das es nunmehr wol vorbleiben werde; nnd soltendomals die sachen Beiern und Salzburg sehr getrieben haben". 2

.... In ihrer Entgegnung auf den letzten Punkt erklärtensie, der Administrator sei keine geistliche Person, sondern einweltlicher Administrator des Erzstifts und die Beleihung derRegalien gehöre zu der weltlichen Obrigkeit, nicht zu der geist-lichen. Kaiser Maximilian habe sich mit I. Gn, und dessen Sohnverständigt und dahin erklärt,das I. Mt. ires teils S. des admi-nistrators F. Gn. beim stift gnedigst bleiben lassen und schützenwolten." 8 ....

Berlin. Korresp- mit dem Kaiserhof. Conc.

1 Gemeint ist der Eibvertrag von 1537 zwischen Kf. Joachim ILund Herzog Friedrich von Liegnitz, den König Ferdinand 1546 fürungültig erklärt hatte.

3 Vgl. Ritter, D. G. I, 580 f; Lossen, der Magdeburger Sessions-streit (Abh. der Münchener Akad. III. Kl. XX, 1893); köln. Krieg II,17 f; Hansen, N. B. III. 2, 451 ff.

3 Vgl. Ritter I, 309 f.