670 1582 29*—30*.
14.Novbr. 29.* Heinrich von Bremen an Kurfürst August.
auf Haus
„Böeck" Seine bisherige Verwaltung in Osnabrück und Paderborn. Hat
jede durch den Tod eines Papisten erledigte Stelle mit einem Geist-lichen der A. C. besetzt, trotz der Klagen der Kapitularen, da dieMehrheit der Ritterschaft, Laudschaft und Städte auf seiner Seitesteht. Nun dringen die Kapitularen darauf, er solle der Kapitula-tion gemäss sich die päpstliche Konfirmation verschaffen, was ohneVerletzung des Gewissens nicht geschehen kann. Ist überzeugt,dass Praktiken dahinterstecken; verlässt sich auf die Ritter- undLandschaft, muss sich aber wohl vorsehen, „darumb das leichtlichunser iutent zu merken, wan die andere bewuste handlunge aus-brechen wurde". Bittet um Rat und für den Notfall um Beistand.
Dr. 8927. Köln. Sachen 1, Buch. Or.
30*. Kaiserliche Zusammenstellung der Verhand-lungen über die Freistellung im Jahre 1582.
„Freistellungshandlung aufm reichstag zu Augspurg.
25; Martii anno 1582.
Freistellung im reich, hat elector Moguntinus erinnert, was beimreichstag anno etc. 1576. desswegen movirt und tentirt worden,mit pitt, solches zu unterpauen.
Conclusum :
Mainz zu vermahnen, das er bei etlich fridliebenden gravenund dem churf. zu Cöln, welcher den Freystellionisten nicht unge-naigt,* auch sonsten, wo er kunt, unterpaue. Item wolle Caesarauch bei Sachsen und Brandenburg tuen lassen. Scriptum estSaxoni, was für gefahr auf der freistellung beruhe; er wolle darvorsein und beim religionfriden und Max. Secuudi decret* ver-plaiben.' Item ist von erzherzog Ferdinanden bericht und gut-achten begert worden.
7. Aprilis.
Dux Juliacensis admonuit die practiken, so der freistellunghalben fürgehn. Eidem scriptum: weil er zweifeis ohne wiss, werdie ding treib, soll er seinen bericht und gutachten geben.
13. Aprilis.
Declaravit se elector Saxoniae,* das er darzue nicht helfen,sondern alle neuerungen, sovil an ihme, verhüeten wolle. Actaesuntgratiae, admonendo, das er auch mit Brandenburg handeln wolle
* Am Rand von anderer Hand: „NB! Max. 2 di decretum."
1 Vgl. Hansen, N. B. III. 2, XX ff.
2 Es ist dies der früheste mir bekannte Vorwurf gegen Kf.Gebhards kirchliche Haltung von katholischer Seite, nachdem erdurch sein Auftreten auf dem Kölner Friedenskongress 1579 alle ur-sprünglichen Besorgnisse vor seiner Hinneigung zu den Evangel-ischen entkräftet zu haben schien; vgl. Lossen I, 648 ff; 673 ff.
3 Ueber die kais. Dekrete vom 25. und 27. August 1576 vgl.Hansen a. a. 0. S. XXXI.
1 Vgl. I. 364 A. 4 (mit irrigem Datum); Lossen II, 16. DerBericht des kais. Gesandten Lobkowitz vom 10. April (I. 336)erwähnt von dieser Erklärung noch nichts.