Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
Seite
615
Einzelbild herunterladen
 

679. 1592 615

Oblique primum per mandatum banni contra commendatorem 1 , (Februar)cui si non obsequatur, iam ipso facto incidit in bannum, ut captivus MärzSaxo. Quod si obtemperet, ut certe cogetur, iam aditus factus estad alia mandata et sua obedientia patrui factum tacite condemnarevidebitur."

2) Durch die Acht gegen die Strassburger Kapitularenpariaut meliori iure quam contra commendatorem", anzukündigen nichtnur den Kapitularen, sondern auch Kurpfalz, Zweibrückeu, denNassauern, Wittgenstein, Solms u. a. Calvinisten. Lässt sich auchdie Exekution nicht gleich verwirklichen, so kann man doch, fallsdie Kapitularen in der Stadt bleiben, die Strassburger in ihremHandelsverkehr belästigen und dadurch in der Stadt Bewegungenhervorrufen. Gibt ihnen Kurpfalz Geleit zur Frankfurter Messe, soverfällt er selbst der Acht. Die Schuld wird aber wegen seinerJugend auf die Räte geschoben, diese beseitigt und der Kf. in dieHände der Agnaten, Reichards und Philipp Ludwigs gegeben werden.Vgl.exemplum Saxonis Johannis Friderici sanctae memoriae"unter Karl V. Zum gewaltsamen Widerstand feinen alle Mittel...Selbst Strassburg, Zweibrücken, die Grafen, die Schweizer, geschweigedenn die Landgrafen u. a. werden zur Nachgiebigkeit raten. DieK. von England wird ihr Geld lieber für Frankreich und dieNiederlande aufwenden; von beiden letzteren ist nichts zu erwarten.Ergo aut parendum Argentinensibus et nobis erit Caesaris mandatoaut pereundum."

3) Kais. Befehl an Kurpfalz bei Strafe der Acht Reichardzur hanauischen Vormundschaft zuzulassen; 2 Pfalz müsste dannerst sein kurf. Recht in solchen Fällen, ferner mit den Grafenzusammen die Unfähigkeit Reichards als eines schlechten Haushalterserweisen.

Direkte Mittel: Kais. Befehl an Reichard, Philipp Ludwig unddie Vormünder, den gegen das väterliche Testament verführtenKf. zum Abfall von einer nicht im Rel.-Fr. begriffenen Lehre zuermahnen und die Räte aufzufordern den Kf. nicht länger in Ge-fangenschaft zu halten, widrigenfalls sie den Kf. befreien und zusich nehmen müssten. Stellen sich Kf. und Räte zu einer Besprechunghierüber, so lässt man es zu keiner Auseinandersetzung kommen;abripietur ab eis prineeps et detinebuntur illi captivi." Weigernsich Kf. und Räte zu erscheinen, so gehen die Fürsten an denKaiser, der dann die Acht verhängt, unter Zustimmung allerLutheraner und Päpstlichen.Non est dubium quin ImperatorSaxone et Casimiro mortuo fädle conventum imperialem obtinebita reliquis statibus." Der Kf. wird freundlich an einen. bequemennicht abzulehnenden Ort, nach Speier oder Worms berufen. Kommter, so wird der Prozess gegen ihn eingeleitet. Kommt er nicht,so wird er in die Acht erklärt oder, da dies die Agnaten undselbst die Päpstlichen kaum zulassen werden, wenigstens die Räte,wobei zwischen alten und andern kein Unterschied gemacht werden

1 Vgl. No. 154 (S. 149 A. 3); es handelt sich um den Komthurdes deutschen Ordens Knipping zu Heilbronn. Vgl. No. 263.