414 1590 460—461.
13) Auf der Zusammenkunft zu bestimmen, wer unter denFürsten Oberster und Oberster Leutnant sein und wer Feldmarschalkwerden solle.
13) Ferner über die Kriegsbestallung derselben zureden, dochdahin zu sehen, dass die Stände vor der Defension selbst nichtmit Besoldung beschwert werden.
14) „Obwol von etzlichen erinnert, das hiebei die kais. Mt,austrucklich zu excipiren, dieweil aber dis werk kein sonderbarvorbundnus, sondern dasselbe allein zu handbabung des religion undprophan friedens, auch der andern reichsconstitutionen gemeint, sohelt Pfalz und Sachsen darfur, das es demnach unnötig, I. kais. Mt.etc. hierinnen in specie zu erwehnen".
15) Die vereinigten Fürsten sollen jährlich wenigstens ein Malihre vertrautesten und auf dieses Geschäft verpflichteten Rätezusammenschicken, um über etwaige Mängel u. a. reden und „bisan die herren" einen Abschied vergleichen zu lassen.
Pfalz und Sachsen wollen hiedurch den andern Fürsten nichtsvorschreiben, sondern alles auf fernere Vergleichung aussetzen,„itzund aber von inen zu künftiger nachrichtung diesem werk zumbesten bedacht und zu papier bracht worden.
Signatum Dresden, den 24. Novembris ao. 90 etc."
Dr. 7281 j 9305. I. Berlin, Unionsacta I. Copp.
24.Novbr.461. Vereinbarung zwischen Pfalz und Sachsen über
Dresden , . . ... , , T .., -
die franzosiscne'Hulfe.
„In der französischen sachen haben sich Pfalz und Sachsenmiteinander unterred und nachfolgende puncten zu fernerm nach-denken ufs papier zu bringen eine notturft ermessen".
1) Die Hülfe muss an Geld geschehen, die Fürsten in ihrenLanden werben lassen und bekannte und kriegserfahrene Leutebeiziehen. 2) 6000 Pf. und 2 Regimenter Knechte zu je 10 Fähnleingenügen für jetzt. 3) Nur Feldgeschütz, ungefähr 25 Stück, zunehmen. 4) „Zum haubt eines solchen kriegsvolks were fürstChristian zu Anhalt als ein tapferer gottesfürchtiger junger fürstzu gebrauchen". 5) Ihm beizugeben 3 deutsche Reiter- und 2Landsknechtsobersten, etliche erfahrene Kriegsräte und ein geübterdes Französischen kundiger Sekretarius. 6) „Ob und was fur asse-curationes vom könige für das geliehene gelt zu begehrn, obI. K. W. anzumuten, das sie diesem teutscben fürsten Metz, Tüllund Verdun einraum; und solches derjenigen stend halben, die sichbeschweren möchten, etwas bei dem werk zu tun, damit sie destowilliger hierzu gemacht werden". 7) Ob und in welcher Stellungdie französischen Gesandten beim Heer zu behalten. 8) NachVerständigung über die Hülfe den König sofort zu benachrichtigen.9) Ebenso England und die Staaten von Holland und Seeland mitBegehren um Geldhülfe und dass sie beim Anzug des Volks demGegner zu schaffen machen. Die Räte sollen beim künftigen Konventein Sehr, um Geldhülfe an die vermöglichsten R. Städte vereinbaren.
Ma. 545|7 f. 36 f. Cop.