Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
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413
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460. 1590 413

1) Beide Fürsten haben sich der beiden Ausschreiben in der 24. Novbr.geheimen und der französischen, dann in der auf dem Dep. Tag Dresdenvorgelaufenen Sache, dass Sachsen, doch auf gewisse Massen, inhalts

der Notel, die Ausschreiben tun soll, verglichen.

2) Pfalzsoll auf der Heimreise Braunschweig nochmals ersuchenund unverzüglich an Sachsen berichten, damit die Ausschreibengleich ausgefertigt werden können.

3) Der im Plauischen Abschied erwähnte Anschlag ist nach derR. Matrikel einzurichten und dabei zu handeln, dass jeder Standnach seinem Vermögen für dieses Werk noch etwas dazu tun möge.

4) Die Zusammenkunft der Räte sollso vil muglich unver-merkt dieses handeis" geschehen, und zwar zu Torgau und falls Braun-schweigs halber keine Verhinderung, um Mitte Januar; die Aus-schreiben sollten mindestens 6 Wochen vorher ergehen, damit jeder dieSeinigen desto besser abfertigen könne.

5)Nachdem dis ein politisch Werk, so will künftig in achtzu nemen sein, das dis vorstendnus nicht allein zu beschutzungder evangelischen religion, sondern auch zu abwendung aller anderndrangsal und beschwerung, wie die einem oder dem andern mit-interessirten stand zustehen möchten, gemeint und vorstanden sei".

6) Nötig, gleich nach vollzogener Notel Geld zu kontribuirenund den Anschlag nicht auf Volk zu richten; das Geld in zweivon folgenden Städten: Strassburg,' Nürnberg, Erfurt, Magdeburgzu legen.

7) Bei der zu Plauen vereinbarten Zahl des Kriegsvolks zubleiben; sollte dies aber bei der Zusammenkunft nicht zu erreichensein, das Werk deshalb nicht zu zerschlagen.

8) Zur Befestigung und Stärkung des Werks soll nach demPlauischen Abschied nicht nur anfangs, sondern jährlich ein Gewisseskontribuirt werden.

9) Da etliche gegen das alleinige Direktorium der drei kurf.Häuser Bedenken geäussert haben, ist bei der Versammlung dieWahl eines Ausschusses, dem die Schlüssel und das ganze Direk-torium neben den kurf. Häusern zu vertrauen, ins Auge zu fassen,da Pfalz und Sachsen andern zu Nachteil hierin keinen Vorteilbegehren,jedoch das es bei diesem ausschuss, es werde hernachdarzu gezogen wer da wolle, künftig in alle Wege zu lassen".

10) Obwohl der Plauische Abschied auf ein immerwährendesWerk geht, wollen doch Pfalz und Sachsen auf geschehene Erinnerunganderer nicht dagegen sein, dass es auf 50, 40 oder wenigstens30 Jahre gerichtet werde, nach welcher Zeit jedem der Austrittfreistehen und dann sein kontribuirtes Geld zurückerstattet werdensoll, unter Abzug seines Anteils au inzwischen vorgekommenenAufwendungen.

11) Die Obersten, Rittmeister u. s. w. sollten nicht von demkontribuirten Geld unterhalten, sondern von den Fürsten aus ihrenohnedies bestellten Dienern,so des krigs wol erfahren und einesguten namens sein", mit Bewilligung der andern ernannt und besoldetwerden j Veränderungen wären sogleich den vereinigten Ständen mit-zuteilen und die Lücken unverzüglich zu ergänzenist auch zu besorgen,das dis werk ohne das nicht'wol in geheimb zu halten sein werde".