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2 (1884) 1582 - 1586
Entstehung
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247
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316-318.

1585

247

Creuznach, Franz von Sickingen, Faut zu Mosbach, der Amtmann 27. Febr.zu Umstadt einer von Bechtolsheim. Casimir soll seinem Hofgesindden Besuch der Predigten seiner Gemahlin verboten haben, dieVerrichtung des sächs. Kanzlers zu Heidelberg still, „allein mansagt, ipse gar unrichtig gewessen sein sol". Der Kanzler Micilluszog nach Ehingen, um sich von Wolf vor Hohenlohe bestellen zulassen, „bis der calvinisch schwärm gestilet". Vor wenig Tagenwurden vier Universitätsprofessoren, der Arzt Möglin, der JuristUlmer und die Philosophen Boppius und Fladungus abgeschafft.

St- Or

317. Anbringen Pfalzgraf Bei chards bei JohannCasimir.

R. erklärte, er habe von drei oder vier Orten von vornehmenhohen Leuten vom kais. Hof (die er trotz J. C. Drängen nichtnennen wollte) Bericht, dass allerhand Praktiken auf P. Land undLeute vorhanden, und wies ausserdem auf die Werbungen derGuisen, die öffentlichen Werbungen der Spanier in Mainz undFrankfurt, die im Trieriscben publizirte päpstliche Bulle 1 ) hin. J. C.möge auf linde bequeme Mittel zur Verhütung solcher Gefahrdenken. . . .

Ma. 545/4 f. 156.

1) Gregors XIII Excommunicationsbulle vom 16./26. März 1584, vonTrier am 14./24. Nov. publizirt (Goldast, Polit. imper, p. 1102 ff.).

4. MärzKaisers-lautern

318. Wolfgang von Wildenstein an Pfalzgraf Philipp 14. März

Ludwig. P ra S

[Nachschrift:] Dem badischen Gesandten L. Johann Wolff er-klärte Vichheuser offen, den Kf. von Brandenburg reue es, dassdiese Schickung [intercession für Johann Friedrich von Sachsen]zugeschrieben. Besorgt, es sei überhaupt nicht allen, die hiehergeschickt haben, mit der Erledigung des Verhafteten Ernst, „wieich auch am churf. von Saxen sehr zweifl, si scribere liceret"; ausSchwarzenbergs Reden ist zu entnehmen, „das seinem hern [Baiern]die restitutio plenae administrationis des custodierten fursteu nitallerdings am liebsten"; er habe darin nur der Mehrheit nach-gegeben. 1 ) . . . Wolff sagte ihm auch, „das er in gewieser er-farung, das der kaiser der churf. Pfalz administratorem zue garkeinen sachen, die ohne mitl für die churfursten gehören und ohnderselben verwilligung nit geschehen können, keins wegs zuelassenwolle, sonder genzlich ausschliesse und abweise. Was solchs be-deute und etwan darhinder stecken möchte, haben E. F. Gn. ver-stendiglich zue ermessen." . . .

Hb. 331/83. Eigh.

1) Vgl. über frühere Bemühungen die Entlassung Herzog JohannFriedrichs von Sachsen aus seiner Haft durchzusetzen I. 407; 416;Häberlin XII, 513 ff.; vor Allem Ortloff IV, 460 ff.; 476 ff. — An