-. 8 ■-
dem Herzog die Gelegenheit zum Eingreifen bieten könnte. Dasd ersie benutzen werde, Hess er sehr offen erklären 3 ).
Für den 13. März war ein Tag der Amtleute und TJntersassendes Stiftes angesetzt. Am 15. einigten sich bereits die Städte Ander-nnch, Linz, Ahrweiler, Bonn, Zülpich, Zons, Neuss, Kaiserswerth,Ürdingen und Kempen mit dem Kapitel wegen der Artikel, die derkünftige Erzbischof beschwören solle 4 ). Köln, immer ängstlich bemüht,seine bestrittene reichsstädtische Stellung zu wahren, hatte es abgelehnt,mit den Stiftsstädten gemeinsam vorzugehen. Auch dem grossen Bünd-nis blieb Köln fern, das dann in der That zu Stande gekommen unddie Grundlage aller künftigen Verfassung des Stiftes geworden ist. DasDomkapitel, 10 Edelmannen, über 80 Mitglieder der Ritterschaft und13 Städte 5 ) des rheinischen Erzstiftes schlössen in ihrer berühmt ge-wordenen Urkunde vom 26. März 1463 c ) eine Erblandeseinung, aufdie jeder neu zu wählende Erzbischof vor der Huldigung eidlich ver-pflichtet werden solle. Forderungen des Augenblicks erweitern sich hierzu allgemeinen Grundsätzen ständischer Freiheit. Von dem künftigenHerrn wird verlangt, dass er in den geistlichen und weltlichen Gerichten,auch den Freigerichten Westfalens, Ordnung halte, die Freiheiten seinerUnterthanen schütze, keinen Krieg anfange ohne die Zustimmung derLandschaft, der Untersassen Leib und Gut nicht verschreibe, Edelmannund Ritterschaft bei ihren Zollfreiheitcn lasse und alle entweder mitdem Domkapitel gemeinsam oder zu dessen Gunsten getroffenen erz-bischöflichen Verträge, die bisherigen wie die künftigen, wahre. Dazuerhält das Kapitel ausgedehnte Rechte. Nicht nur, dass es bei Schuld-verpflichtungen vorher zu befragen ist, es darf vor allem seinerseitsdie Stände versammeln. Er muss dies thun auf ihren Antrag, sonstwird der Erbmarschall sie berufen. Namentlich der Fall ist vorgesehen,dass der Erzbischof diese Landeseinung oder aber Eid und Verschrei-bung, die er dem Kapitel leisten soll, nicht hielte: dann sollen auf denRuf des Kapitels die Stände sich versammeln und, wenn der Erzbischofdie Gebrechen nicht abstellt, nicht mehr ihm, sondern dem Kapitelgehorchen.
Eine ähnliche Landeseinung schloss das Kapitel, ebenfalls vor der
3 ) Dies alles nach dem prächtigen gleichzeitigen Kölner Bericht DeutscheStädtechroniken 15 S. 373 ff.
4 ) Siehe Annalen des histor. Vereins für den Niederrhein 59 S. 239.
5 ) Ausser den obigen noch Bheinbach, Lechenich und Rheinberg.
6 ) Gedr. Lacomblet, Niederrhein. Urkundenb. IV S. 398 Nr. 325.
1*