August 1548. 1009
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^ußfallen über den Handel und dao g K. A.Basel: Missivenbuch 1547—so, Nr. 36.
454.
Wern. 1548, 20. August.
Ka»t°..s«rchw «r-iburg- Muttn» Abschiede 0 2S2. Staatsarchiv B-r» - Jnstruetionsbuch 0. 0 42°.
Jahrrechnung der Städte Beru und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Mutten und Echalleus.
Gesandte: Freiburg. Hans Reif; Peter Fruyo, beide Seckelmeister und des Raths.
». Die von Pulli (Poliez)-pittet, Pulli le grand, Malapalnd und Bottens stellen vor, wie am 0. Juni^ Hagel ihnen das Korn zerschlagen und großen Schaden angerichtet habe, so daß sie nun zum Wieder-um kein Korn haben. Sie bitten daher, ihnen eine Steuer zu geben und Korn vorzuschießen, damit sieHerbst wieder säen können Es wird ihnen an den Korn- und Haberzinsen die Hälfte nachgelassen; danebeng der Vogt ermächtigt und beauftragt, ihnen auf „purschaft" (Bürgschaft?) Korn und Haber vorzuschießen;U soll das Korn nach einem Jahr wieder erstattet werden. I.. Dem Goutier du Praz werden in AnbetrachtUs Schadens zwei Mütt Korn geschenkt, die der Amtmann ihm ausrichten soll. e. Das Guthaben des-sen, welcher zu Dommartin gerichtet worden ist, soweit es zu Echalleus liegt, laut dem Bericht des Vogts7 Betrage von ungefähr 40 Florin, wird den Kindern und Brüdern des Gerichteten um Gottes und ihrerUut willen belassen Ebenso wird das Gut des Glando de la Madalene von Pulli Met, der auchAchtet worden ist, seinen Kindern gegeben. «. Der Landvogt von Echalleus berichtet, wie zu Orbach vor^icht mit Mund und Hand Frevel begangen werden. Nun aber betrage die diesfällige Buße nur 5 Florin,g schimpflich sei. Es wird festgesetzt: Wer Eineu vor dem Gericht uud dem Stab lügen heißt, der soll^ Tage und drei Nächte gefangen gelegt und nicht entlassen werden, bevor er 5 Florin bezahlt hat. WelcherEngend oder habend" wird, der soll ebenfalls gefangen gelegt und nicht eher entlassen werden, bis er" Norm Buße entrichtet hat Wer aber einen Blutruns begeht, der soll die Hand verloren haben; dieg °r aber mit 50 Florin erkaufen und lösen; „doch hierin die trostungsbruch usgesetzt". 5. Zwischen7 Stadt Lausanne und denen von Pulli pittet waltet ein Streit wegen eines Holzhams. Nachdem man
Landvogt von Echalleus und die Abgeordneten beider Parteien verhört hat, wird befunden, beide Theilesich nebst dem Landvogt auf die streitige Stelle verfügen, daselbst die Erkanutnisse und Briefe beleseng °ine Verständigung versuchen. Wenn sie auf ihre Kosten Rathsboten von beiden Städten begehren, so^ ihnen solche bewilligt 5. Der Landvogt von Echallens beschwert sich, daß die von Lausanne im Jurteng seine Erlanbniß gekohlt und bei dreißig Fuder gemacht und weggeführt haben. Dagegen erwiedern diegeordneten von Lausaune, sie hätten hiezu das Recht gemäß eines ihnen vor Jahren zu Freiburg unter? Siegeln beider Städte gegebenen Briefs. Nachdem mau denselben gepriift hat, wird erkennt, dieser Brief" buchstäblich in Kräften bleiben; 'venu aber die von Lausanne zu ihrem Gebrauch Kohle machen wollen,