Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
1010
Einzelbild herunterladen
 

1010

August 1548.

sollen sie bescheiden fahren, dieselbe weder verkaufen, verschenken noch sonst verändern, wie der benannte Briefdas erläutert. Hicinit sollen die von Lausanne der Buße, welche der Landvogt von Scholiens ihnen geforderthat, ledig erkennt sein. I». Der Commissar Thiot hat im Namen der Herren von Aubonne („Aulbona")gegen Einige das Recht gebraucht wegen gewisser Garben Korn, die man de la Messelerie („Messilery") nennt.Die Belangten haben diesfalls den Landvogt als Währen angegangen, der aber Geschäfte wegen nicht erschien,worauf Thiot fürgefahren ist und Pfänder erhoben hat. Man beschließt, beide Theile sollen mit ihren Er-kanntnissen und Gewahrsamen auf dem streitigen Platz erscheinen, jene prüfen und ein gütliches Abkommenversuchen; gelingt dieses nicht, so sollen sie das Recht von Neuem anfangen, „an dem da st) es glasten haben"-l. Der Landvogt von Schaltens beantragt eine Erneuerung der Erkanntnisse. Das wird noch auf ein Jahrverschoben. Ii Derselbe Landvogt trägt vor, wie Pierre Girodett von Gonmoens sich einer liederlichenMetze angehängt und ihr ein Kind gemacht habe und bestraft worden sei, dann aber ungeachtet der Warnung,sich ihrer zu entziehen, sie wieder besucht und wieder geschwängert habe. Es wird erkennt, der Landvogtsoll ihn auf sechs Tag« zu Wasser und Brod ins Gefängniß legen; wenn die Metze des Kindes genesen istund ans der Kindbett kommt, soll sie aus der Herrschaft Echallens verwiesen werden. I. Zwischen Schultheißund Rath der Stadt Murten einerseits und den Fischern von Pfauen (Faoug) anderseits waltet ein Streit.Es klagen nämlich die von Murten: 1. daß die von Pfauen zu verbotenen Zeiten, ebenso im Laich der„Pferret" und anderer Fische, da das Fischen nach den Statuten oder der Seeordnung verboten sei, (fischen)und wenn man sie mit den gesetzten Bußen wie die eigenen Fischer belege, weigern sie sich, dieselben zu ent-richten. 2. Gemäß guten Gewahrsamen und Freiheiten und alter Ucbung sollen die von Pfauen, wenn sieeine Pferdelast Fische gefangen haben und verkaufen wollen („wann st) ein roß gladen vischen gfangen undverkaufen"), für 5 Gros Fische nach Murten führen und daselbst verkaufen; auch dessen weigern sich dieFischer von Psauen. Hierauf antwortet für sich und im Namen der Fischer von Pfauen Glado de Meyerh,die von Murten hätten kein Recht, die genannten Fischer zu bestrafen und ebenso wenig seien diese pflichtig„von einem roß gladen mit vischen" fiir 5 Gros Fische nach Murten auf den Markt zu bringen. Es werden,hierauf einige Verträge verlesen, einer von Donstag vor Oculi (23. März) 1503, ein anderer vom Montagnach Assumtionis Mariä (20. August) 1520, beide über Nmgeld und Zoll wegen der Fische handelnd; da»»ein dritter, welcher zwischen dem letzten Bischof von Lausanne, Sebastian von Montfaucon, und der StadtMurten in Betreff von Märchen und Gerechtigkeiten auf dein Murtnersee im Jahre 1521 errichtet worden ist-Dieser letztere enthaltet deutlich, daß die von Murten in Betreff des Fischens Ordnungen und Statuten errichte»und die daherigen Bußen beziehen mögen. Auf dieses hat mau erkennt, daß es bei diesen Verträge»sein Verbleiben habe (Wiederholung der Forderung derer von Murten); doch sollen die von Murten »»^dem Eid, den sie den Fischern von Pfauen geben, nicht Gefährde braucheil und sie nicht zu hart halten-Dabei behaltet man sich Minderung, Mehrung und Aenderung vor. i». Ein weiterer Anstand waltet >»Betreff der Anlage oder Tell, mit welcher die von Lugnorre die Reben, welche Junker Hans Rudolf »o»Erlach daselbst besitzt, und das Häuschen und ein Mannmerk Nebeil von Georg Hubelmanns seligen Erbe»belastet haben, nämlich um 10 Pfund. Da die Boten von Freiburg hierüber nicht instruirt sind, soKlage llild Verantwortung aller Parteien auf der Jahrrcchnung zu Freiburg verhört und dann entschiebe»werden, i». Nikly Stäger und seine Geselleil bitten, daß ihnen die Buße erlassen werde, die ihnen deßwege»aufgelegt worden ist, weil sie ihre kranken Kinder einer Frau zu „versegneu" zugebracht haben. Gleichzci»öbegehrt der Mann der benannten Frau Erlassung der Buße. Die Voten von Freiburg und der Schnltß"»"