Druckschrift 
Briefe und Documente aus der Zeit der Reformation im 16. Jahrhundert : nebst Mitteilungen über Kölnische Gelehrte und Studien im 13. und 16. Jahrhundert bei Gelegenheit des 50jährigen Stiftungsfestes des Friedrich-Wilhelms-Gymnasiums zu Köln
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

II.

Gesetze für die Studirenden zu Wittenberg, verfasstYon Melaatlion im Jahre 1523.

(Nach einer Absohrift in der Bremer Stadtbibliothek.)

Die vorstehenden Studien- und Sitten-Gesetze für die Studirendenzu "Wittenberg stammen wahrscheinlich aus dem ersten EectoratMelanthons an der Universität, welches er vom 18. Oct. 1523 biszum 1. Mai 1524 führte. (Foerstemann Alb. Acad. Vitcberg. pag.119 sq.) Die Gründe, wesshalb wir diese Zeitbestimmung annehmen,sind folgende: Die Form dieser Gesetze ist noch eine sehr einfacheund wenig entwickelte, auch findet sich, was in den späteren Redac-tionen der Fall ist, keine Erwähnung der Augsburger Confession,wesshalb auch das Bedürfniss der Erweiterung in den folgenden Jahrenhervortrat. Die spätere vielfach erweiterte Form der Leges ist vomJahre 1546 und findet sich im Corp. Ref. X, 992 seqq., ebenfalls vonMelanthon verfasst, worüber der letztere unter dem 23. Dec. 1545an Ebert schreibt: „eures a typographo absolvi inchoatam editionemStatutorum. Si domi mansissem, aliquid addidissem." Sie kamen 1546unter dem Titel heraus: „Academiae Wittenbergensis Leges, quaebis quotannis publice recitantur. Wittenbergac Anno XL VI." Ziem-lich gleichlautend mit diesen Leges des Jahres 1546 sind dieLeges, welche sich im ersten Bande der Scriptorum publicepropositorum a professoribus in academia Wittenbergensi von 1560befinden. Beide Formen der Gesetze kennzeichnen sich aber sehrdeutlich als Erweiterung der obigen früheren Leges; es sind 6 Ge-setze in Bezug auf die Studien und 10 Gesetze in Bezug aufdie Sitten. Der Umfang der allgemeinen Studien wird in der lexquarta genauer angegeben. Anschliessend an diese Gesetze sindhinzugefügt die deutschen „Artickel der Ordnung zu vnterhal-tung Südlicher Wesenheit in vnser Stadt Wittenberg" sowie dieStatuta collegii facultatis Theologicae in 16 legibus. In der zweiten