Non fingendum aut excogitandum,sed inveniendum ....
Ueber die Bestimmung der alten Grenzwehren, derenUeberreste weiterhin durch die Provinzen Rheinland, Westfalenund Hessen-Nassau verfolgt worden sind, konnte gleich im Anfangder Untersuchungen kein wesentlicher Zweifel obwalten, und ichhabe bereits in der 2. Folge meiner neuen Beiträge etc. x ) diesenalten Anlagen einen doppelten Zweck, nämlich 1) den der Be-grenzung gewisser Landestheile, und 2) den des Schutzesder begrenzten Gebiete zugeschrieben. Nachdem nunmehr dieUntersuchungen eine ansehnliche Ausdehnung gewonnen, kanndem speciellen Nachweise dieser doppelten Bestimmung näher ge-treten, und ein weiterer Schritt zur Aufklärung dieser für diedeutsche Landesgeschichte so wichtigen Alterthumsreste versuchtwerden.
Als ein bereits in meinem 7. General-Berichte 2 ) gezogenesErgebniss ist zuvörderst zu erwähnen, dass die Grenzwehren theilsuiter sich theils in Verbindung mit- dem alten Rheinlaufe Land-strecken von etwa 12 Q.rMeilen und darüber vollständig ein-schliessen, dass diese grossen ,.u,mschlossenen Bezirke wiederumdurch Grenzwehrzweige in 'kjeiiiere von l 1 /^ Q.-M. und darüberzerfallen, und letztere wiederum in noch kleinere von etwa 1 j iQ.-M. geschieden werden, die dann zuletzt durch Quer wälle inParzellen von 30 Hektar und mehr getheilt sind
Von einem solchen grossen Landbezirke am Niederrheinist die Begrenzung, durch örtliche Erforschung der noch vorhan-denen Landwehrreste , in allen seinen Theilen vollständig und
') N. B. II., S. 74.2) N. B. VII., 4 ff.
_