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Si gemeinlich oder den mertail erkennt vnd vsgesprochen muri, söllen wir, die parthyen, halten vud dem-selben geläben, nachkommen vnd genugthun on alles appellieren, vßziechen vnd widersprechen. Ob sich aberfügte, das die zugesatzten, wie vorstat erwöllt, in Jr erkanntnuß vnd vßspruch nit einhäl, sunders sich wurdenzwöyen, alldann so soll vnd mag der cleger einen obmann in der Statt Biell erwöllen, der sich zu glicherwyß bi sinem Eyd verbinde, die beladnuß des vsspruchs an sich zu nännnen vnd alles das zu erfüllen, sohievor von den zugesatzten ist gemeldet.
Ob aber zwüschen sundrigen Personen vnd vnderthan clegt vnd Zuspruch erwuchsen, ob dann beid teillvnser dero von Bisantz vndertan vnd vns den dryen Stetten Bern, Fryburg vnd Solothurn nit zugehörigwärent, alldann vnd in söllicher gestalt. So söllen wir die Regenten, Rät vnd Burger der Statt Bisantzdas Recht vnd Erkanntnuß der fach üben vnd bruchen, als wir'dann bishar gewannt haben zu thun. Obaber eintwädere derselben sondrigen Personen einer der dryer Statt vnderworffen vnd die andere vns denenvon Bisantz zugehörig wäre, Alldann so soll der Cleger dem antwurter nachfolgen in sine gericht vnd Innfürnämen vor sinen ordenlichen Richter vnd desselben Erkanntnuß, so er in zwöyen manots fristen tun sol,geläben, nachkamen vnd gnug tun. Vnd ob der Richter des Orts vß boßheit sin vrteil Verzuge, so magder Cleger den antwurter in der Statt Nüwenburg als einer gemeinen dingstatt vor den zugesatzten vndobman fürnämen vnd sol ouch der antwurter daselbs erscheinen vnd dem rechten statt vnd gnug tunwie vorstat.
Ob aber ein sundrige person vß vnsern vndertanen vordrang vnd ansprach hette wider eine oder merder genannten vnser vier Stett, dieselb sondrig person sol vnd mag die fach fürnämen in der Statt Nüwen-burg vnd vor den zugesatzten vnd obman, wie obangezöügt ist.
Item so ist verkommen, das jede vnser parthyen der andern parthy vnderthan, burger vnd koufflütmit Jr kouffmannschaft, güttern vnd geschefften in siner Oberkeit getrüwlich sol behüten vnd beschirmen.Inen vnd Iren Personen, dienern vnd gittern, ob es nodt wurde, fry, sicher geleit mitteilten vnd vor alleingemalt sovil vns möglich ist versechen.
Demnach so sollend beider teill vndertan, kaufflüt vnd fürer der kouffmanschast vnd güter in bezalungZolls vnd geleits vnd anderer dergleichen Tributen vnd beladnussen in den genannten Stetten Bern, Fryburg,Solothurn vnd Bisantz gerüwiget, fryg vnd ledig sin vnd beliben, doch also das si Jr eigen ding vndkonffmanns gütter füren vnd mit dheinem vßlendigen teill gemein oder gesellschaft haben.
Es söllen ouch wir die vil genannten parthyen, vnser lütt vnd vndertan die andere parthy, ouch der-selben lütt vnd vndertan in vnsern landen vnd herschafften nit hinderhalten, verbieten, verpfänden nocharrestieren, dann vmb gichtig schulden oder die dann durch glaubwürdig Briefs vnd Rechenbücher oder kunt-schafft bewärdt mögen werden oder vmb mißthat, ob die durch jemand in des andern kreisen begangenwärent, dieselben mögen hinderhalten vnd gestrafft werden an dem änd, do si Jr verwürkung habentbegangen, wie dann söllichs bißhar in bruch vnd Übung ist gewäsen.
Zu glicher wyß ist versechen, das dheine vnser parthien, noch derselben vndertan die andere parthy oderderselben vnderthan mit dheinen geistlichen oder vßlendigen Rechten ersuchen, bekümbern oder anlangen sol,durch sich oder annder, dann allein vmb offen wucher vnd Eeliche Verpflichtung. Vnd ob annders gehandeltwurde, derselb sol durch flu oberkeit oder dero ampthaber vff der andern parthy erforderung bezwungen vndgetrengt werden abzustand vnd den anwurter vor sinen ordenlichen Richter fürnämmen vnd Im darzu allenkosten vnd schaden abzutragen, alle gefärd vnd arglist hindangesetzt.