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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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kommen und alles das zu erstatten, das getrüwen vffrechten Bürgern ziinpt vnd zustat, alle geuerd, betrugvnd faltsch vffsatzung hindangesetzt.

Vnd ob sich zu dehetnen künftigen zitten begeben, das jemand fräffenlicher türstigkeit, ouch widerRächt vnd billigkeit vnderstan vnd fiirnämen würde, vns die bemeldten der Stett Bern, Fryburg vndSolothurn oder vns die genannten Regenten, Rath vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz ingemeind oder sonderheit zu bekriegen., zu überfallen oder vnderzutrucken oder an derselben vnser Stett Frei-heiten, Privilegien, gerechtigkeiten, Herrlichkeiten, landen, güttern oder besitzungen zu letzen, das alldann jedevnser parthyen fryen willeil sol haben, der andern parthy also überfallen vnd beleidigst, Hilst, bystand oderbeschirmung mitzuteillen vnd harinn zu thund vnd zu handeln als sich Jrem gefallen nach wirt gebüren.

Aber wir die genannten Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz füllen indheinen wäg, ouch dheiner vrsach krieg oder derselben anzöug bewegen, fürnämen oder zulassen nochzu beschächen verwilligen, durch vns oder die vnsern oder sunst jemand anders an der obgemeldten HerrenSchulthehen, Nätt vnd Burger der Statt Bern, Fryburg vnd Solothurn rat, betrachtung vnd verwilligung.

Ferrer ob zu dheinen künfftigen ziten, diewil diß Burgrächt bestand hat, sich begäbe, das zwüschenvns, den Regenten, Räten vnd Burgern der Statt vnd gemeind von Bisantz vnd vnsern Widerwertigenetwas betrübung, zweyung vnd beschwärd erwuchsen, dahar dann kriegsvffrur möchten endtstan vnd derselbenvnser widerwertigen Einer oder mer sich vnser der Schulthessen, Rät vnd Burger der Stett Bern, Fryburgvnd Solothurn rächtlichen Erkanntnuß vnderwürffig machen vnd derselben on alles appellieren wolltengeleben, alldann so söllent wir die vilgenannten Regenten, Rät vnd Burger zu Bisantz von aller gewaltigenÜbung stan vnd den Erkanntnussen der yetzgemeldten Schulthessen, Rät vnd Burger der Stett Bern, Fryburgvnd Solothurn zu glycher wyß vnderwürffig machen.

Item so ist verkommen, das die Statt Bisantz, ouch all vnd jeglich derselben Statt Slösser, Stec-klingen, Stett vnd weriuen vns den genannten der Stett Bern, Fryburg und Solothurn, ouch vnsern tütenvild gewapnoten von vns vnd Vilser befälch, ouch vou vnser geschäfften wegen vßgesannt, es sye zugand, zu wonen vnd widerzukereu, so dick vnd vil das nodt ist, offen solleil sin, doch also, das bezalt werdeso sich zu bezallen gebürt, ouch ane der vnderthan vnd Jnwoner schaden, letzung vnd Entgeltnuß, vnd alsodas die gewapnoten vnser der dryer Stett in komlicher zal vnd geteilt Iren zu vnd Jngang habent.

Es sol ouch dheiuer vnser parthyen der andern parthy viend vnd widerwertigen wüssentlich enthalten,noch in Iren landen vnd gebietten gedulden, sunder dieselben vsserthalb halten, doch der parthy, so Rechtanruffte, dasselb so dick vnd vil das not ist mitzuteillen.

Vnd damit zwüschent vns den vilbemeldten parthyen vnd vnsern» vnderthanen von Mangel wegen desRechtens dheiu Irrung oder klag vfferstande, So ist verkommen, ob in künftigen zitten zwüschent vns den-selben parthyen Irrung, klegt vnd ansprachen erwuchsen, das wir alldann in der Statt Nüwenburg zusammenkommeil vnd allda vor den zugesatzten, durch vns zu erwöllen, Recht geben vnd nämmen, also das in jederStatt Bern, Fryburg vud Solothurn Eiller vnd in der Statt Bisantz dryg dargeben sollen werden, besonderwo die Irrungen vild zusprüch die genannten Stett ingemeind berüren oder ob ein sundrige Statt gegender Statt Bisantz oder harwider zu handlen hette, Aldann vm jedem teilt Einer, wie vorstat, erwelt werden,wellich zugesatzten by Verbindung öffentlicher Eidspflicht nach verhören gestalt der fachen vnd ansprachen,auch der parthyen fürwändungen vnd Beschirmungen, es sye rechtlich oder früntlich mit willen der parthyenerkennen vnd vßsprechen sollen das, so das Recht, die billigkeit vild verminst vordrot. Vnd was also durch