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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1520.

zu Baden mit dem Seckelmeister von Uri zu dem Landvogt im Thurgau gegangen sei und da in der Land-grafschaft auftragsgemäß gehandelt habe, sei er durch den Landvogt bei unfern Eidgenossen von Lucerndermaßen verunglimpft worden, daß er nun vor ihnen in Sorge stehen müsse. Der Landvogt und dieBoten von Lucern verlangten hierauf, daß man ihnen denjenigen stelle, der solches über sie aussage. Wirhaben aber mit ihnen reden lassen, daß sie von diesem Begehren abstehen, indem es nur zu unfruchtbarenund aufregenden Verhandlungen führe; sie möchten Vergangenes vergangen sein lasseil und den Göldli oderAndere, die nach der Eidgenossen Auftrag gehandelt habeil, deßhalb außer Sorge und Unsicherheit lassen.Das haben sie angenommen heimzubringen. I. In Betreff des Spans wegen Valendis hat der Bischofvon Basel erklärt: Nicht weil er sich vor rechtlichem Entscheid fürchte, sondern nur lins Eidgenossen zu Ehrenund Gefallen, wolle er den vorgeschlagenen gütlichen Vergleich annehmen. Die Mehrzahl der Orte wargleicher Meinung; da aber etliche Orte es nicht thun wollten, soll man die Sache nochmals heimbringen,damit man sich allseitig entschließe, die Mehrheit in dieser Sache gelten zu lasseil. «». Basel hathitzig"angezogen, die Regenten zu Ensisheim haben seine Bürgerin, die Wittwe von Thierstein, ihres Pfandes derHerrschaft Lauser mit Erlegung des Pfandschillings unabgekündet entsetzt. Auf diesem Pfände habe aberBasel 8000 Gl. Hauptgut und etliche versessene Zinse. Basel wolle seine Ehre bewahren Ulld uns ersuchthaben, ihm Hülfe zu leisten, um die Herrschaft in Besitz zu nehmen. Darauf hat mau Basel ernstlichermahnt, nichts ohne Recht mit Gewalt vorzunehmen, übrigens wolle man den Anzug heimbringen, i». Zürichbringt mannigfache Beschwerden des gemeineil Mannes wegen der Münze an. Da nun unsere Eidgenossenvon Basel deßhalb eine Verordnung erlassen haben, so sollen sie aus den nächsten Tag eine Abschrift davonvorlegen und jeder Bote soll Vollmacht einholen, darauf weiter in der Sache zu handeln. «». Zürich erhältAuftrag, den bösen Weg über den Heitersberg, worüber geklagt wird, besichtigen zu lassen lind auszumitteln,wer zu dessen Herstellung pslichtig sei. Jedes Ort soll dazu aus dem nächsten Tag erklären, ob es zurHerstellung desselben beitrageil wolle oder nicht. Z». Zufolge voriger Abschiede haben wir die Antwortenunserer Herren bezüglich der Annahme fremder Burger und Landleute eröffnet. Die Antworten lautetenzwar ungleich, aber doch wünschen alle Orte, daß darindas best wurd fürgenomen". Deßhalb hat manauf Hintersichbriilgeil beschlossen:Das hinfür niemas dheinen Burger noch lantmann sölle anneinen, erdinge vnd setze Im dann vs anhangend vnd ouch alt fachen, vnd das fünft jedes Ort br> sinen fryheitenvnd dem blib, so die pündt wysend, vnd das vmb solichs vff nechsten tag entlich werd geantwurt, damit wirdeßhalb ouch zu frid vnd ruwen kontinent." «Z. Heimbringen, ob man den Kindern, welche der Leutpriestervon Eich zurückgelasseil hat, dessen Gut nachlassen undvnsern gnädigen Herrn von Costenz heißen wellruwig sin". Dem Decan von Sursee wird geschriebeil, er soll sich dieses Gutes nichts annehmen und darübernicht mehr verfügen. » . Die Sache Klaus Kellers von Thundorf, über welche Kundschaft verhört wurde,woraus sich ergibt, daß er ungehörig gehandelt hat, wird wieder in den Abschied genommen. 8. Zürichund Lucern sollen versucheil, den Handel wegen dem an Cunrad Richwyler zu Bremgarten begangenenTodtschlag gütlich zu richten; mag das nicht erzielt werden, so soll die Frage, ob man den Parteien das Rechtöffnen wolle oder nicht, wieder au die acht Orte kommen, t. Uri, Schwyz, Freiburg und Solothurn habendem Onuphrius Setzstab all den Schadeil, den er in der Eidgenossen Dienst zu Galera erlitteil, noch nichtsgegeben. Sie werden ersucht, ihm, wie die übrigeil Orte scholl gethan, je drei Kronen auf den nächstenTag auszurichten.

t. fehlt im Zürcher- und Berner Exemplar. Das Berner Exemplar datirt vom Dienstag nach Allerheiligen.