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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1520.

frühere Mahnung für den Fall, daß der Herzog Recht oder Gnade nicht annehmen wollte, erneuert und dieErklärung von Baden miederholt, daß man, im Fall er oder Jemand von seinetwegen Knechte zu einerkriegerischen Unternehmung aufwiegelte, ihn als Feind betrachten würde. I». Uri hat auf diesen Tag keinenBoten geschickt, fondern schriftlich erklärt, so lang Freiburg nicht den Bund beschworen habe wie von Alterher,so lange lasse es seine Boten nicht neben denen von Freiburg sitzen. Nachdem man die auf diesem Punktbezüglichen Instructionen eröffnet, hat sich gefunden, daß etliche Orte zu Uri stehen; deßhalb hat man Ber»und Unterwalden eingeladen, in aller Namen beförderlich eine Botschaft nach Freiburg zu schicken, mit derBitte, es möchte dießmal noch, wie von Alterher, der Bund beschworen werden, wenn es dann wieder z»rBundeserneuerung komme, so werde man in der Sache das Weitere verhandeln. Wollen die Freiburgerauf diese Einladung nicht schwören', so sollen auf den nächsten Tag die Boten der Eidgenossen Vollmachterhalten, in der Sache endgültig zu Hinlegung des Spans zu handeln. « . Dem Vogt im Thnrgau istgeschrieben worden, er soll sich erkundigen, ob das von Georg von Nandegg zu Dießenhofen ingehabte Lehen,das nach seinem Tod an seine Tochter, des Hans von Schellenberg Frau, gefallen ist, Mannlehen sei oderob es an eine Frau fallen könne. Er berichtet nun, es sei Mannlehen, worauf man es dem Schellenbergund seiner Frau abgekündet hat. «I. Ueber die Frage, ob die Edelleute im Thnrgau wie andere Land'fassen schwören sollen oder nicht, waren einige Orte der Meinung, sie sollen schwören, andere hatten ihre»Boten keine dießfälligen Aufträge gegeben. Die letztern sollen ihre Meinung zu Hauben des Vogts ii»Thurgau an Zürich schreiben, v. Der Vogt im Thurgau berichtet, der Bischof von Constanz wolle seinedortigen Leute den Eid, den sie früher dem Vogt gethan, nicht schwören lassen, sondern habe eine andereFormel gesendet, nach welcher sie schwören sollenam gemain landgeschrey vnd ainem landvogt in kriegtlöuffen gehorsam ze sin." Der alte Eid aber lautet:Item sy söllent schweren, am gemain landgeschray,dz ist minen Herren den aidgnoffen Iren nutz vnd fromm ze sürdern, vor schaden ze sin, den ze warnen vndze wenden vnd ainem landvogt in kriegslöuffm gewertig vnd gehorsam ze sin, doch minem gnädigen Herrnvon Kostenz an siner gnaden gerechtigkait unschädlich." Das soll man heimbringen, l. Der Vogt i»>Thurgau berichtet. Einer, genannt Freimuth, habe Einen über Frieden geschlagen und zudem vor einige»Jahren schändlich geschworen, was mit Kundschaften bewiesen werden könne. Da derselbe persönlich Z»Baden anwesend war, hat man ihn gefangen gelegt und den Vogt im Thurgau angewiesen, die Kundschaftschriftlich und besiegelt dem Vogt zu Baden zu schicken, der ihn dann vor ein Landgericht stellen soll. K. Mdem Span und Handel zwischen dem Bischof von Basel und den XII Orten, betreffend das Lehen ZNValendis, haben der Obmann und die Zugesetzten einen Vergleichsvorschlag gemacht, über den man sichbeidseitig bis St. Gallentag erklären soll. Da einige Boten keinen Auftrag hatten, sich auf diesem Tagdarüber auszusprechen, so soll dies auf dein nächsten Tag geschehen. I». Auf diesem Tag ist der päpstlicheLegat erschienen und hat nach päpstlichem Gruß und Segen eröffnet, es sei auf frühern Tagen unser Gesuch u>»Abstellung der Courtisanen an ihn gekommen, damals habe er geantwortet, wenn fremde Courtisanen unserePfründen anfallen, so mögen wir mit denselben nach unserm Gefallen handeln. Dieser Meinung sei er noch,doch so wölle er in sollichem nüt geheißen haben." Wenn wir aber auch nicht wollen, daß Courtisanen a»6unfern Landen solche Pfründen anfallen, so mögen wir das päpstlicher Heiligkeit schreiben oder ihm anzubringenempfehlen, er hoffe, der Papst werde auch das abstellen.Haben wir Im daruff mit hochem flyß dankgesagt vnd In daby beten, sölichs bäpstlicher Ht. anzubringen vnd doch mit vorbehaltung, ob etlich von vnserEydgnoschast im bäpstlichen Monat vmb ein pfrund bitten, die geschickt, solichs zu versehen vnd selbs versehe»