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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1520. 1241

""chfragen, doch wollen sie ihnen kein Recht vergeben. Dagegen meinen die Boten der sieben Orte, ihran vogt habe schon die Kriegsläufe verboten, bevor das Landgericht in der Eidgenossen Hand gekommenWenn auch einige Verbote bei Leib und Leben ergangen seien, so sei es doch immer auf eine Geld-bej ^"ausgelaufen und gegen die Verwirker nie etwas anderes vorgenommen worden. Und obgleich^ Anlegung der Reisestrafen für den Wüttemberger Zug alle Orte mitgewirkt, so habe doch jedes Ortein für die Seinigen dabei mitgeholfen. Die Voten der sieben Orte ersuchen daher die der drei Städte,Ve Obern zu vermögen, daß sie diesen Anspruch fallen lassen. Uebrigens soll die Sache heimgebracht undKathen werden, ob man das Recht gegen einander brauchen oder die Sache gütlich abthun wolle, i. BetreffendSpan zwischen dein Bischof von Constanz und dem Abt von Einsiedeln, der Exemtion wegen, die derk tere von päpstlicher Heiligkeit erlangt hat, hat uns nach Anhörung der beidseitigen Anwältebeducht,vnd^ Handel geistlich vnd von bäpstl. Ht. harfließend, vnd in vnserm müssen nit sye, den zu erlüttern" darinn zu erkennen, vns mich solichs zu thund nit wil gezimmen", und haben wir beide Theile dahinschieden, sich an den Papst zu wenden, er möchte ihnen einen Commissarius oder tauglichen Richter ver-nen, um den Span in Güte oder mit Recht zu entscheiden. Schwyz soll gegen den Bischof von Constanz^ die Seinen inzwischen nichts Unfreundliches vornehmen, sondern den Abt von Einsiedeln vermögen, dem^ sie Fglgg zu geben. Den Anwälten des Bischofs ist hierüber ein besiegelter Abschied zugestellt worden.

Unterthanen des Bischofs von Constanz zu Güttingen verweigern ihrem Herrn die Gelässe und^ e» vor seinem Stab keine Fertigung gestatten. Der Bischof bietet ihnen inländisches Recht vor demvon St. Gallen, seinem Hofmeister, Hauptmann und Rathen, den Burgermeistern und Rüthen dera te Schaffhausen, St. Gallen oder Constanz, dagegen will er um diesen Handel nicht vor unser"dgericht im Thurgau kommen, behauptend, solches wäre wider seine Freiheiten und die gemachten Bel-age, er würde eher mit Recht ausfindig inachen lassen, ob er dazu schuldig sei. Iii Betracht des vielfäl-Nechtbietens des Bischofs haben wir die von Güttingen angewiesen, eines der gebotenen Rechte aufzu-"ehinen und sich, wenn der Handel nicht gütlich geschlichtet werden könne, dein Urtheil zu unterziehen, doch'lern Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten am Landgericht im Thurgau, auch den gemachten Verträgen und'»diiissen unvorgreiflich und ohne Schaden. Auch hierüber ist den Anwälten des Bischofs ein besiegelterl sied gegeben. I. Da vor Zeiten etliche Lehen von der Grafschaft Baden verkauft worden und um den^ >a»dschMvg wieder zu lösen sind, so soll man heimbringen, ob man diese Lehen wieder zu Händen der Eid-assenschaft einlösen und dazu das Geld verwenden wolle, das man jetzt zu Neuenburg von der Markgräfin^'pfangen wird, namentlich das Lehen ans der Sprossenmühle, bei 17 Miitt Kernen, und Hans Brunnersdas um 4 Gl. versetzt ist. ii«. Die Boten von Zürich und Glarns bringen an, es soll am Wallen-er See ein Bergwerk vorhanden sein, das etliche Personen von Zürich und Glams suchen und in»/!^"5chast mit Andern, die dem Unternehmen beitreten wollen, zu Lehen zu empfangen begehren. Auf"sitein Tag soll man Antwort geben, ob man ihnen dieses Lehen leihen wolle, u. Der Vogt zu Baden" ZU dem Thor auf der Brücke bei dem Schloß keinen Schlüssel. Da nun ein Vogt einen schweren Eidin d ^ das Schloß zu bewahren und alle Geschäfte unserer Herren zn besorgen, er aber hiezn leicht^ e» Fall kommen könnte, zur Nachtzeit jenes Thor zu brauchen, so soll man heimbringen, ob man dieBaden anweisen wolle, einem Vogt einen Schlüssel zu diesem Thor zu geben. «». Der alte und der"e Vogt von Sargans bringen die Beschwerde dieser Landschaft wegen der neuen Dickpfennige vom Mont-"ter Schlag an und begehren Abhülfe, wie denen von Baden der Rößler wegen gethan worden sei.

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