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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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, Juni 1520. 1239

Uri bezeugt, er habe die gleiche Verantwortung vor seinen Obern und der Landsgemeinde gethan, dieseen sich damit begnügt; er bitte, daß wir auch das Bessere glauben.

8T0.

4«520, 10. JiUlN (Sonntag nach Lorxoria Lkristi).

Archiv Solothurn: Abschiedeband X.

Verschiedene Verabredungen auf Hintersich bringen zwischen den Städten Basel und Solothurn: ». Des»rgrechts wegen soll man stillstehen bis nach dem Schwörtag. I». Ueber gemeinsamen Kauf von Land-Austen, Schlössern u. s. w. dießseits und jenseits des Rheins, v. Ueber Aufnahme von Fürsten, Grafen,q» ^ 0>s Burgrecht. «I. Ueber die Eigenleute, v. Ueber die Streitsache zwischen Herzog vonürttemberg und Graf Wilhelm von Fürstenberg.

8Tt

Baden. IZ20, 15. Juni.

Staatsarchiv Zürich : Abschrist.

Hans von Landenberg von Altenklingen, Vogt zu Gottlieben, und Erasmus Rösch, genannt Walter,Blidegg, als Zugesetzte des Bischofs von Constanz, Hans Hng, des Raths zu Lucern und Hans Wirtz^ Raths zu Schnurz, als Zugesetzte der acht Orte Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schmilz, Unterwalden, Zuguul> Glarus entscheiden als nach der Vereinung mit dein Bischof von Constanz erwählte Schiedsrichter überHeiligkeiten zwischen diesem und den acht Orten, betreffend die Appellationen, Friedbrüche mit Worten unden Ursatz in den Niedern Gerichten des Bischofs zu Kaiserstnhl, Klingnau und den dazu gehörigen Dörfern,uchdem beide Parteien ihnen einen Spruch in Freundschaft anvertraut, folgendermaßen: 1. Bezüglich^ Appellationeil soll es auch hier gehalten werden, wie der Vertrag zwischen den Eidgenossen lind demsschof, betreffeild dessen thurgauische Gerichtsherrlichkeiten, ausweist, nämlich: Eigenleute und Hintersassenu> den Niedern Gerichten des Bischofs, welche durch ein daselbst gesprochenes Urtheil sich beschwert finden,^dgen endgültig an den Bischof oder dessen Rath appelliren, wenn aber einem Fremden in des BischofsGedern Gerichten ein Urtheil erginge, das er appelliren wollte, so soll die Appellation erst an den Bischof^ seinen Rath, von diesen aber noch an gemeine Eidgenossen der acht Orte gehen. 2. In Betreff desens habeil der Bischof und gemeine Eidgenossen oder beider Amtleute den Frieden zu gebieten. Wird" cher gebotener oder mit der Hand genommener Friede mit Worten gebrocheil, so sollen der Landvogt zuuden ^ h^^ichen Vögte init einander den Fehlbaren um 10 Pfund büßen und jeder Theil dieülste der Buße nehmen, den Städten Kaiserstuhl und Klingnau au ihrer Rechtung unschädlich, bei Fried-ruch mit Werken gehört die Buße den Eidgenossen allein. 3. Den Ursatz mag der Bischof einnehmen,von Alter her. 4. Wer zu Kaiserstuhl und Klingnau und in den Gerichten, die dazu gehören, den andernRath oder offenem Gericht sticht, haut oder schlägt, der soll gefangen und nicht losgelassen werden, bis^ um 2g Gl., seine Buße, vertröstet hat; diese Bußen sollen auch zwischen den bischöflichen und eidgenössischenbleuten gleich getheilt werden. 5. Wer einen Amtmann bei Ausübung seiner Amtsverrichtung sticht.