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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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1227
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März 1520. 1227

mn neues Anbringen gethan, und davon jedem Boten eine Abschrift gegeben. Darüber will man auf nächstemag antworten. H». Auch der Herzog von Württemberg hat seine Antwort auf das Schreiben des schwä-Ichen Bundes jedem Boten schriftlich gegeben und gebeten, daß die Eidgenossen ihn freundlich für empfohlen" ten, damit er in sein väterliches Erbe wieder eingesetzt werde, er wolle solches bis in den Tod mit LeibM'd Gut um sie verdienen. «F. Da Bern und Freiburg sammt Lucern und Solothurn die Verbriefung^res Burgrechts mit Neuenburg wieder angezogen haben, so wurde beschlossen, selbes zu verschieben bis aufm Jahrrechnung daselbst. Wenn dann der Span zwischen den Herrschaften Neuenburg und Grandsonuntersucht und erledigt ist, will man ihnen darauf die Burgrechtsbriefe aufrichten, wie bereits verabschiedet' > Der Ablösung der eigenen Leute des Gotteshauses Münster wegen sind die Städte Bern undvlothnrn mit dem Propst von Münster einig geworden. Auf vielfältiges Anhalten Onuphrius Setzstabslaben einige Orte, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Obwalden, Zug, Basel und Schaffhausen ihm jedes Ortrei Kronen ausgerichtet. Die übrigen Orte, die ihn noch nicht bezahlt und auf diesem Tag keine Vollmachtschabt haben, sollen nochmals an ihre Herren bringen, daß sie auf nächsten Tag es auch thun möchten.

Dieser Tag ist vornämlich angesetzt morden in Folge des auf letztem Tag gestellten Begehrens der königlichanzösischen Botschaft, über die vom König gemeinen Eidgenossen sammt den Graubündnern angetrageneMeinung. Aus den eröffneten Instructionen der Orte geht nun hervor, daß einige Orte ein solches Bündniß'ucht eingehe«,, sondern gegentheils denen den Beitritt zu wehren entschlossen sind, welchen sie es zu wehrena en, einige wollen doch anhören, «vas das Anbringen des Königs sein «verde, ganz unvorgreiflich aufHinterstchbriugen, die Mehrheit der Orte endlich will anhören und das Anbringen der französischen BotschaftM die Obern bringen, welche dam« darüber sitzen und ihre Antwort auf den nächsten Tag abgeben mögen.

"f diese letzte Erklärung der Mehrheit der Orte hat die französische Botschaft nach Vorweisung ihrer Voll-machten vom Königals für das namhaftiste disinals in der Substanz also merken lassen vnd fürtragcn,as die k. Mt. mit vns geineinen Eidgnossen begere ein Vereinung vnd puntnuß zu inachen zu enthaltung,lchutz vnd schirm beder teilen Landen, Lüten, herlicheiten, liben vnd gittern, so jeder teil jetz gegenwärtigklichMhalt vnd besitzt, Also wer der ist, uieinands vsgenomen, so dwedern teil dieser püntnus an Iren liben,"'habei,den Gütern vnd herlikeit, wer der ist, beschweren oder bekriegei, welte, es sige durch Nuttel oder onMütel, das dann der ander teil, den so also beschwert oder bekriegt wirt, one einichcn Verzug vnd entschul-'gung beholfen vnd berate» sin fülle. Vnd nämlich so begert verinelter küng, ob es zu söllichem val kem,5 wir Eidgnossen Im ein zal vnser knechten zukamen oder verordnen söllent in sinem Costen vnd besoldnng,mm das zimlich vnd erlich ist. Hinwiderum ob dann wir Eidgnossen von einichem fürsten oder Herren, wer^ were, uieinands gesundert noch vßgenomen, glicher miß angefochten wurdent, so sölle vns sin k. Mt. hilfM't> Instand thun, wie das hienach ii, künftigen ziten vnd zu nechsten tagen von Artikel zu Artickel vergriffenmorden n,ag, da wir Eidgenossen alsdann anzöug geben mögent vnd vnser beger erscheinen, so werde vns' Ml. von Frankrich erlichei, viid früiitlichen begegnen, sollicher maß das wir die früntschaft mit deheineininipfoch füge,, abschlahen mögen." Wiewohl nun einige Orte diesen Vortrag anzuhören verweigerttatten, hat man selben doch alle«, zur Kenntniß gebracht, damit sie sich berathen mögen, was in der Sache^ handeln sei. Gemeine Eidgenossen haben auch voi, dei, französischen Boten Antwort begehrt wegen^ndris und Balerna und da von, König noch keine Antwort angekommen ist, so wird dessen Boten abermals^pfählen, ihren, Herrenernstlich vnd entlichen" zu schreiben, er möchte diese Orte uns ohne weiteres Rechts-"erfahren gütlich überlassen oder dann das angefangene Recht mit dem Obmann zu Chur zu Ende bringen