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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1520.

Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag Renüniscere, um zu antworte«,, ob man die Anträge anhören «volleoder nicht, Infolge des Vortrags der Boten des römischen und hispanischen Königs und des Bundesin Schwaben ist der Herzog von Württemberg persönlich erschienen und hat erklärt, es sei ihm recht, «venudie beiden Botschaften seine Verantwortung «nit anhören. Da aber diese den Herzog bei ihrem Vortragauch nicht habe«« wollte««, so hat man dieses überflüssig gefunden. Von der Verantwortung, die hieraufHerzog Ulrich persönlich abgab, hat jeder Bote eine Abschrift und soll dieselbe heimbringen, damit man aufnächstem Tag antworte,wie man doch dem guten fürsten scheiden vnd zu hilff komm mög". i». Verwendungder Boten dieses Tages bei den Gubernatoren zu Mailand für Restitution der Mobilien in den Schlösserneines Coines Ludovicus in Agro Parmensi, welche Schlösser selbst auf Verwenden der Eidgenossen dem Grafenbereits zurückgegeben «vorden sind. v. Verwendung bei denselben für die Ansprache«« eines Pferdehändlers.« . Onuphrius Setzstab klagt abermals über de«« Verlust voi« 2 Pferden, Harnisch und Kleider««, de«« er zuGalera ii« unserm Dienst erlitte«« habe. Heimbringen.

>», «, «l, «, >t, I fehlen im Berner Exemplar.

,i, v. Zwei lateinische Schreiben vom 13. und 14. Februar 1520. Ebenda S. 38. 40.

Zu I. Rom 1520, 13. März. Heinrich Göldli, soutiksr papali», schreibt an gemeine Eidgenossen, es seiihm schriftliche Warnung von guten Freunden zugekommen, er sei bei ihnen schwer verklagt, so zwar, daß sie aufden Tagen zu Glarus und zu Lucern davon geredet haben, vom Papste seine Wegweisung vom Hofe zu begeh-ren. Er «volle sich nun über alle ihm zur Last gelegten Punkte verantworten:

1.Er sei einer, der der Welt vil zusagi vnd gelt abneme vnd nyemantz nütz halti." Man soll ihm einenTag ansetzen und die, welche solches behaupten, anhalten, ihre Klagen vorzubringen, er wolle persönlich erscheinenund sich gegen Jeden verantworten. Er wäre reicher, wenn er so hätte handeln und nicht Ehre, Freundschaft«ind guten Namen höher achten «vollen, denn Geld und Gut.

2. Er falle Pfründen ai«, mache sich selbstConcordia oder Dedungen" damit ihm Geld «verde, wozu erkein Recht habe. Antwort: Es sei wahr, er habe bisher Pfründen angefallen und voin Papst erlangt, er dieneauch dem Papst um keiner andern Ursache willen und habe, wie auch andere Diener Sr. Heiligkeit, keine andereBesoldung für seinen Dienst, als Pfründen, die im päpstlichen Monat fallen und die dann der Papst jedemDiener in seinem Land verleihe. So habe er bisher Pfründen in seinem Vaterland und Bisthum begehrt underhalten, nicht auswärtige, und nicht geglaubt, dadurch Unwillen zu erregen. So habe er auch das Recht gehabt,um Pfründen, die er für seinen Dienst vom Papst mit Recht erhalten,Concordia oder Dedungen" zu inachenund damit zu schalten und zu walten. Wenn aber Jemand glaube, daß er auf eine solche Pfrund kein Rechtgehabt, welche er in vergangener Zeit hinweggegeben und Concordia darauf angenommen habe, dem wolle ervor gemeinen Eidgenossen zu Recht stehen.

3.Er verkaufe Pfründen, wie man zu Zurzach Rosse verkaufe." Das habe er nie gethan, denn das «väreSimonie und würde mit Verlurst der Pfründen bestraft. Wohl habe er, wenn er Einem mit Bewilligung desPapstes seine Pfründen übergeben, Ersatz seiner gehabten Kosten und eine jährliche Absenz oder Pension sich aufdie Pfrund setzen lassen, wie es ihm vom Papst zugelassen sei und worüber er Bullen und Briefe habe. Begreif-lich «volle er die mit seinem schweren Dienst erworbenen Pfründen nicht umsonst hingeben, wie bisher,denn ichbishar nütz andrist den ein Vogelhund gewesen bin vnd ander nüßend die Wachteln, so ich vftriben Hab." Erwerde alt und müsse nun auch für sich sorgen. Insbesondere sei man «nit ihm übel zufrieden, daß er jüngst HerrnStephan Bitterkraut wegen unrechtlichem, simonistischem Besitz einer Pfrund zu Zofingen nach Rom habe citirenlassen. Erfinde sich, daß er diesen oder Andere mit Unrecht umziehe und in Kosten bringe, so anerbiete er sichallzeit gemeiner Eidgenossen Gnade oder Strafe über sich ergehen zu lassen.