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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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1221
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Februar 1520.

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den Botschaften Audienz gab, begehrte Herzog Ulrich anwesend zu sein, was aber jene nicht zugebenwollten. Alan hat den Botschaften bemerkt, ihr gegenwartiger Vortrag stimme nicht mit dem überein, wassie früher auf Tagen schriftlich und mündlich zugesagt haben; statt wie sie sich damals geäußert, das Fürsten-tum nur zu Händen der Kinder des Herzogs einzunehmen, haben sie es nun dem römischen König übergebenw- s. f. Die Boten von Zürich nahmen an diesen Vorhaltungen nicht Theil, denn sie behaupteten, zu irgendwelcher Eröffnung von ihren Herren dießmal keine Vollmacht zu haben, q. Dieser Tag ist angesetzt worden,um dem päpstlichen Legaten Puccius, Bischof von Pistoja, auf seine zu Glarus gethanen Anbringen zuantworten. Er hat sich aber schriftlich entschuldigt, indem er merklicher Geschäfte wegen eilends nach Romberufen sei, er hoffe aber bald wieder zurückzukommen. Bezüglich der Pension wolle er arbeiten, daß siesobald möglich ausgerichtet werde, wie er es bereits versprochen habe. Er sendet an seiner Statt, um dieAntwort zu empfangen den Herrn Wilhelm, päpstlichen Commissar. Die Antwort wird einhellig dahingegeben: Wir Eidgenossen wollen päpstlicher Heiligkeit Alles das, um was wir uns verschrieben haben, buch-stäblich halten, sofern an uns Alles auch gehalten wird, wie es die Vereinung ausdrückt. Wir werden päpst-liche Heiligkeit und den apostolischen Stuhl bei jeder Verhandlung mit andern Fürsten vorbehalten. Mahnungfür beförderliche Zahlung der Pension. » . Der hochwürdige Herr Cardinal von Sitten hat auf diesemTag seine Botschaft gehabt, durch dieselbe uns angerufen, ihn bei seinen zu Rom erlangten Rechten zuhandhaben, und ein Breve des heiligen Vaters an uns Eidgenossen vorgelegt, das uns ermahnt, ihn beidem ergangenen Urtheil zu schützen und die von Wallis anzugehen, daß sie demselben nachleben. Die Walliserdagegen haben geschrieben, sie seien jeden Tag in Erwartung der Rückkehr einer Botschaft, die sie zu Romhaben; vorher können sie nicht wohl Antwort geben, sofort nach der Rückkehr dieser Botschaft aber wollenste den Tag zu Lucern beschicken. Da nun bis zum Ende des Tages Niemand von ihnen gekommen ist,so hat man beschlossen, abermals nach Wallis zu schreiben und zwar nicht nur an gemeine Landschaft,sondern an alle Zehnten und mit dem rückkehrenden Boten Antwort zu verlangeil, ob sienochmalen wöllentInen den Handel gütlich lassen ab werden", mit der Erklärung, wenn sie das nicht wollen, so werden wirunsere Hand von ihnen abziehen und den Cardinal mit seinem Recht vorfahren lassen. 8. Der Königvon Frankreich hat auf diesen Tag seinen Boten, den Herrn von Savonier, geschickt, mit folgenden Anbringen:l- Seit mehreren Jahren, nämlich seit dem gemachten Frieden habe der Köllig seine Freundschaft undgute Gesinnung gegenüber den Eidgenossen wiederholt dadurch an den Tag gelegt, daß er ihnen den Vorschlaggethan habe, sich mit ihm in einer guteil, freundlichen Vereinung zu verbinden. Dieses Willens sei er nochund wenn man seine Vorschläge anhören wolle, so werde der Bote dieselben eröffnen; sie werden soausfallen, daß die Eidgenossen die gute Gesinnung des Königs darin erkennen werden. 2. Er hat sichbeklagt, daß am Comersee, im Veltlin und da herum sich in der Graubündner Landschaft einBandit"aufhalte, der auf dem Land und auf dem See des Kölligs Unterthanen schädige, was gegen die Capitelgehe, indem dieselben bestimmen, daß kein Theil den Widersachern des andern Aufenthalt gestatten soll.Darauf wird den Graubündnern in Abschied gegebeil, daß sie den Betreffenden aus ihrer Landschaft weisenoder ihn nach Verdienen strafeil, indem man solches nicht leiden will. 3. Er läßt sich merkeil, man habeKunde, daß etliche Widersacher des Königs in der Eidgenossenschaft einen Aufbruch gegen das HerzogthumMailand betreiben und ersucht, man möchte solchem zuvorkommen. Darauf wird beschlossen. Jedermann solluuf etil derartiges Unterfangen Acht haben und wenn etwas daran wäre, es hindern. Bezüglich des erstenAilbringens, betreffend eine Vereinung, hatte Niemand Vollmachten, man hat daher deßhalb einen andern