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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1520.

er nicht könne, indem der Zoll mit der Bedingung geliehen sei, daß die Zollner erst auf die Jahrrechnungbezahlen müssen und inzwischen das Geld für sich brauchen dürfen. Es wird daher beschlossen, jedes Ortsoll seine Zusätzer wie bisher bezahlen und weil sie sich beklagen, sie mögen mit 4 Gl. an Gold monatlichnicht bestehen, so soll man bis zum nächsten Tag berathen, was in Sachen zn thun sei. >. Der Abt vonRheinau klagt, er habe jüngst dein Priester Dietrich Hasenstein, welcher ihm besondere Dienste geleistet undin den verflossenen Todesnöthen denen von Rheinau redlich beigestanden habe, die St. Niclausenpfründedaselbst geliehen und derselbe sei auch vom Bischof von Constanz mit Bewilligung des Herrn AntonPuccius auf diese Pfrund investirt. Nun werde sie ihm aber von einein Courtisan, genannt Herr Seba-stian Meister von Benkon in Zürcher Gebiet, gegenwärtig in der Garde zu Rom, angefallen. Der Abtbittet, man möchte den von ihm gesetzten Priester bei der Pfrnnd schirmen. Darauf hat man dem Botenvon Zürich aufgetragen, seine Herren zu ersuchen, daß sie mit des Courtisans Vater reden, damit er seinenSohn von dessen Vornehmen abmahne,dann wo er oder sin Anwält betreten werden, so wölle man sy inein Wasser schießen." Ferner soll man an die Garde nach Rom und an den römischen Hof schreiben,um diesen und andere, fremde und heimische zu warnen, daß sie uns mit solchen Dingen in Ruhe lassenoder,wie obstat, bösers erwarten". It.. Betreffend den Artikel, berührend Sebastian Muntprat und dasLehen zu Weinfelden, hat man sich auf die Antwort und Vorweisung der Gewahrsame ab Seiten seinesAnwalts entschlossen, die ganze Sache bis zur Jahrrechnung von Baden ruhen zu lassen und inzwischen dieActen den Orten zur Erdaurung mitzutheilen. I. Aebtissin und Convent zu Magdenau klagen, Herr HeinrichGöldli habe ihnen eine Pfrund zu Oberglatt, welche doch dem Kloster incorporirt sei, angefallen, sie rufendie Eidgenossen dagegen um Schutz an. Es wird beschlossen, Zürich soll den genannten Heinrich Göldliund dessen Verwandtschaft schriftlich oder mündlich ermahnen, von diesem Beginnen abzustehen oder dieAnwendung desAnsehens" gewärtigen, welches auf mehreren Tagen von den Boten der Eidgenossen in Betreffsolcher Courtisanen angenommen worden ist. i». Auf das abermalige Begehren der vier Städte Bern,Lucern, Freiburg und Solothurn, es möchte ihnen das Burgrecht, das sie mit Neuenburg haben, aufgerichtetund bestätigt werden, ist auf Hintersichbringen beschlossen, man wolle den vier Städten einen Brief geben,dahin lautend, daß jede Stadt bei dem Burgrecht bleiben soll, welches sie mit Neuenburg hatte bevor wirübrigen Orte dazu gekommen sind. i«. Uri, welchem aufgetragen ist, im Namen aller Orte in Sachendes Testaments des Jean Colla zu handeln, begehrt einen Gewaltsbrief unter Anlobung, daß alle Orte damitgleiche Kosten haben wollen. «. Nachdem in dem Span zwischen dem Bischof von Basel und unfern Eid-genossen von Solothurn, betreffend Thierstein u. s. w. auf dem jüngst abgehaltenen freundlichen Tag zuArau kein Vergleich zu Stande gekommen ist, sind beide Parteien heut abermals erschienen, doch wie frühernicht mit gehöriger Vollmacht. Deßhalb hat man ihnen wieder einen Tag nach Arau gesetzt, auf denSonntag Quasimodogeniti, vor den Boten der acht alten Orte zu gütlichem oder rechtlichem Entscheid. In-zwischen soll der gegenwärtige Besitzstand ohne Neuerungen oder feindselige Handlungen aufrecht bleiben. Zwarhat der Bischof von Basel Ausländ genommen, sich in ein solches Recht zu verfassen, namentlich wegenThierstein, das Lehen vom Reiche sei; aber nichtsdestominder hat man in Hoffnung, auf genanntem Tagdie Parteien zu vereinbaren, an dem Beschluß festgehalten. Z». Die Boten des römischen und hispanischenKönigs sind sammt einer Votschaft von den Ständen des Reichs und des Bunds zu Schwaben erschienenund haben in Betreff des Herzogs Ulrich von Württemberg einen Vortrag gehalten, der jedem Botenschriftlich mitgetheilt ist, damit man sich bis zun: nächsten Tag zu einer Antwort entschließe. Als man