Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
1216
Einzelbild herunterladen
 

1216

December 1519.

Sache freundlich zu Mitteln oder von einem Rechte zu reden. Inzwischen sollen die Parteien gegen einanderStillstand halten. >». Bezüglich des Zusatzes zu Luggarus hat man sich vereint, daß jedes Ort seinenZusatz da haben soll wie bisher, der Vogt von Luggarus soll aus der Nutzung der Vogtei von Neujahr anjedem Mann 4 rhein. Gl. Monatsold geben und eine Ordnung für die Zusätzer machen, insbesondere, daßbei Verlust des Solds keiner ohne Erlaubniß des Vogts aus dein Schloß gehen soll. Die, Orte mögenauf Neujahr mit ihren Zusätzern um den Sold abrechnen. «». Mendrisio und Balerna betreffend, ist maneinig, daß man darüber nicht tädigen noch sich selbe abkaufen, sondern mit Recht gewinnen oder verlierenwolle; doch will man den König nochmals ersuchen, uns diese Orte ohne weiteres Rechtsverfahren zu lassen,oder wenn er das nicht wolle, den von uns bezeichneten Obmann zu Chur anzuerkennen und zur Uebernahmeder Obmannschaft anzugehen, z». Die schwäbischen Kaufleute besorgen, der Herzog von Württemberg möchteihnen ihr Gilt niederwerfen, damit sieob der straß vnd nit durch unser Eidgnoschaft faren wetten." Daraufhat man beschlossen, hierauf Acht zu halten und solches nicht zu gestatten, «z. Auf diesem Tag hat mandie Schriften angehört, welche von den Ständen des schwäbischen Bundes in Betreff des Herzogs vonvon Württemberg uns zugekommen sind und dieselben dem Herzog gezeigt, welcher sich darüber verantworteteund diemerklichsten" Artikel widerlegt und als erlogen erklärt hat, mit hohem Dank für alle unsere Müheund Arbeit; da aber diese nichts gefruchtet und nur einenstumpfen Abschlag" zur Folge gehabt habe, sowolle er uns nicht weiter bemühen, sondern Gott zu Hülfe nehmen undsust Im selbs fürsehuug thun".Nach Anhörung der bündischen Schriften haben die Boten dieses Tages in Uebereinstimmung mit ihrerHerren und Obern Befehl beschlossen: Weil alle Orte einhellig und gutwillig sind, mit Schriften oder Botendem Herzog zu helfen, damit er wieder in sein Land komme, dabei aber Niemand der Meinung ist, Krieganzufangen, sondern man gerade solchen verhüten und nach bestem Vermögen die Unfern zu Hause behal-ten will, auch der Herzog uns mündlich versichert hat, er wolle uns nicht weiter beunruhigen, so wollen wirseiner fürstlichen Gnade vertrauen, aber doch soll Jedermann Aufsicht halten, daß kein Aufbruch oder Nieder-wurf Bündischer in unserm Gebiet stattfinde. Da über den Vermittlungsantrag in der Schrift des schwä-bischen Bundes keine bestimmte Antwort enthalten, sondern gesagt ist, man müsse vorerst die Ankunft nochabwesender Churfürsten und Fürsten, die dein Bunde angehören, erwarten, bevor man sich dießfalls erklärenkönne, so läßt man es auch hiebet bleiben, i . Es ist auch eine Botschaft von Rothweil auf diesem Tagerschienen, mit dem Begehren, wenn der Herzog von Württemberg gegen Nothweil Klage führen wollte, somöchte man ihre Verantwortung anhören. Da aber der Herzog auf diesem Tage gegen Nothweil keineKlage geführt hat, so ist kein Anlaß vorhanden, auf dieses Begehren einzutreten, Ferner hat der Botevon Rothweil begehrt, wenn wir Eidgenossen mit einem Fürsten Vereinung oder Bündniß machen, so möchtenwir Nothweil nicht aussöndern, sondern für empfohlen halten. Antwort: Wir zweifeln nicht, unsere Herrenund Obern seien in dem und Anderm guten und geneigten Willens, t. Der Ansprache des Walliserswegen, der vorhin zu Peterlingen vor den Zugesetzten im Recht gestanden, aber nicht zu Austrag gekommenist, wird auf dessen Anrufen beschlossen, Unterwalden und Freiburg sollen ihre Zugesetzten nochmalshinschicken.

I», «, I, i» fehlen im Freiburger Abschied, t nach Freiburger Abschied.

Zu I». Substanz des Vermächtnisses des Johann Colla, zu Gunsten gemeiner Eidgenossen: (BernerAbschiedeband 8. 741.) Jedem Ort der Eidgenossen soll von seinem Gut oder Lehen Serticana jährlich fünfzigDuralen in Gold zukommen, der Freundschaft und Treue wegen, welche die Eidgenossen ihm bewiesen haben.