1214
December 1519.
mlsnehme als den Jörg auf der Fluh und die von der Landschaft seit dem Abschied von Aeleu eine Kund-schaft vom römischen Hofe nicht erbracht haben, daß die Brüder des Kardinals dort mit ihnen in demselbenRecht begriffen seien, so seien kraft Alles dessen und namentlich des letzten Abschieds zu Aelen die von derLandschaft schuldig, den Brüdern des Kardinals und den übrigen Vertriebenen Rede und Antwort zu gebe»'K-. Nun reden des Kardinals Brüder und ihre Mithaften durch ihren Fürsprecher, es sei also ein Urthellgefällt, dem sie nachzukommeil begehren. Um nun in der Hauptsache mit dem Recht vorfahren zu können,verlangen sie von der Gegenpartei zu wissen, ob sie das ergangene Urtheil anerkenne. Diese erklärt, R'wolle das Urtheil an ihre große Gemeinde, den Landtag, der vor Weihnachten zusammenkomme, bringen!das Urtheil jetzt schon definitiv anzunehmen, habe sie keine Vollmacht, da die Brüder des Kardinals darinbegriffen seien, gegen die sie das Recht nicht angenommen haben. Die Kläger verlangen hierauf einenRechtspruch, daß sie in Posseß gesetzt werden möchteil, kraft des Abschieds von Aelen und mit Ersatz ihrerKosten und Schäden, da doch die Gegenpartei nur Ausflüchte suche, um die Sache zu verzögern. Seiendie Kläger einmal in Besitz eingesetzt, so wollen sie Jedem Antwort geben vor den Eidgenossen, als erwähltenRichtern, über alle Anspracheil und Klagen. Die Walliser sagen dagegen, sie machen keinen „Aufzug" iuden>sie keine Vollmacht in ein Recht gegenüber den Brüdern bewilligt haben. Sie setzeil die Sache ebenfallsan's Recht. Is. Nach solchem beidseitigem Rechtsatz haben die Boten der Eidgenossen die Kläger angefragt,ob sie bei dem Anerbieten, das sie zu Aelen gemacht, verbleiben, die Walliser, soweit Leib und Gut derBrüder Schinner reiche, schadlos zu halten, wenn sie aus Ursache, daß etwa diese mit dem Cardinal uNrömischen Rechte verfaßt wären, in Bann oder andere Beschwerde kämen. Und nachdem diese das Anerbietenwiederholt hatten, ist mit einhelligem Urtheil zu Recht gesprochen worden, daß die Kläger in Posseß allesihres liegenden lind fahrenden Gutes wieder eingesetzt werden sollen, „mit abtrug zimlichs vnd sintlichescosten vnd schaden", doch mit dem Unterschied, daß wenn Jemand dann eine Ansprache an sie zu machenglaubte, sie einem solchen Ansprecher vor den Eidgenossen gerecht werden, und mit dem Vorbehalt, daß wennsich fände, daß die Brüder Schinner, im römischen Recht verfaßt wären und denen von Wallis darum, daßsie nun mit ihnen im weltlicheil Rechte gestanden sind, Kosten lind Beschwerden erwachsen sollten, genannteBrüder sie, soweit ihr Leib und Gut langt, aus dem Schaden weiseil sollen. Betreffend die übrigen Ver-triebenen soll voil einem an den andern geschehen was Recht ist. Des Kardinals Stand und Person istin allem diesem nicht einbegriffen.
Im Solothurner Abschiedeband IX. folgen dann noch die Rechtssprüche über die Ansprachen der Knechte in«andere Schloß zu Martinach und vieler einzelner Personen nach einläßlicher Verhandlung, 68 Seiten und einigeauf diese Angelegenheit bezügliche Acten.
807.
Lucern. 1Z49, 15. December (Donstag »ach r,nms).
Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. k!ll. Archive Frciburg, Schaffhanfen.
Sebastian vom Stein, jetzt Landvogt zu Baden, bringt an, Schultheiß Mutschli von Bremgarteusei Trager des Neußsischenzlehens derer von Bremgarten gewesen und kürzlich gestorben. Als er nun dasLehen wieder habe leihen wolleil, so habe der Vogt in den Aemtern Einsprache erhoben und dasselbe zuHänden der VI Orte in Anspruch genommeil, ungeachtet Urkunden und Briefe erweisen, daß das Lehen an