December 1519.
Brüder des Cardinals ausgesondert. Auch seien diese nicht ihrer Güter entwehrt; sie haben vielleicht ihres^Machten Aufruhrs wegen aus Wallis weichen und ihre Güter den Gläubigern zu Pfand liegen lassenBussen, die Landschaft habe, was sie gethan, aus Nothwehr zur Selbstvertheidigung gethan, die Brüder seien,wie der Cardinal, in den päpstlichen Breven und Vannbriefen genannt, daher im römischen Recht inbe-griffen. Solches habe man auch zu Aelen, wie jetzt wieder, behauptet und die Belege dafür dargelegt. Sei^ »och nicht genug, so möge man einige der Boten, die zu Baden gewesen, zum Zeugniß auffordern, auchege man noch ein weiteres päpstliches Breve abschriftlich vor, aus dem dasselbe hervorgehe. Wallis habeeinen alten Landeshauptmann Simon Jnalbon nach Rom geschickt, um nach Inhalt des Abschieds vonreu Zeugniß herauszubringen, er sei aber noch nicht zurück, wofür sie nichts können. Die EidgenossenWächten in der Parteien Kosten ebenfalls Boten nach Rom senden, um zu erwahren, ob die Brüder imromischen Recht begriffen seien. Dann sei die Landschaft erbötig, das Recht zu erwarten, man möchte daherer Sache Aufschub geben. Hierauf haben die Richter beschlossen, es sollen alle Klagen, Antworten undewahrsame der Parteien verlesen und eröffnet werden, zumal einige Boten, welche im Rechte sitzen, aufein Tag zu Aelen nicht gewesen sind. v. Die von der Landschaft haben nun angebracht, die Brüder desordinals haben ihnen bei Nacht und 'Nebel ihr Vieh geraubt und darauf alle Gewahrsame und Bannbriefe,w sie zu Aelen gehabt, mehrere Abschiede, den Bannbrief des Antonio Pucci, in welchem die Brüder desKardinals mit Namen gemeldet sind, das päpstliche Breve, welches allen Richtern und Amtleuten verbietet,Wh mit dieser Sache zu befassen, die Sendung des päpstlichen Commissars u. s. w. vorgelegt und verlesenoffen und gehofft, dadurch bewiesen zu haben, daß sie mit den Brüdern wie mit dem Cardinal zu RomErfaßt seien. Da sie vor den Eidgenossen das Recht angerufen, habe Herr Cardinal gemeint, er stehe zuWch, um solches anzunehmen, daher die Sache für sich und seine Brüder nach Rom gezogen, so daß sie mitwsen in keinem andern Recht sich haben veranlassen können. Sie anerbieten sich auch, des Papstes Siegelsi>r ihre Behauptung beizubringen, wenn man ihnen nur Zeit lasse. Mit den übrigen vertriebenen Land-^»ten dagegen wollen sie ins Recht stehen, weiter gehe ihre Vollmacht nicht. Die Kläger antworten, mansehe wohl, wer beraubt sei, gewiß die, welche von dein Ihrigen vertrieben lind erbötig seien, sich das Rechtwohl oder wehe thnn zu lassen. Sie haben ihre Rede ungefähr gefaßt wie zu Aelen und ihre GewahrsameAufgelegt, insbesondere darauf hingewiesen, daß in den Breven und Vannbriefen sie zwar genannt seien,boß es aber nirgends heiße, sie haben um Recht angerufen oder sie seien von Jemanden nach Rom geladenworden, was sich auch sonst nirgends finden werde. Der Abschied zu Zürich, ans Mittwoch Exaltationis^rucis anno 1517 laute ausdrücklich, daß Niemand ausgesöndert sei als Jörg ans der Fluh, der mit deinOrdinal nach Rom gewiesen sei. Das Alles sei vor dem letzten Abschied von Baden vorgegangen, wo dieLandschaft den Brüdern vielleicht nicht vollkommen habe zu Recht stehen wollen. Die Eidgenossen aber habenöu Baden lind zu Aelen billig gefunden, daß sie gegen alle Vertriebenen ohne Ausnahme zu Recht stehenfallen. Mch in dem Endurtheil von Rom seien die Brüder nicht mit dem Cardinal als Partei gegen^örg ans der Fluh genannt. Endlich legen sie einen Ladungsbrief vor, worin Hauptmann und Rath zuWallis sie betagt haben, sich Ehren, Leibes und Gutes zu versprechen. Nach allem dem wiederholen sieihren vorigen Rechtsschluß. Die von der Landschaft erwidern auf letztere Vorlage, der Legat habe ihnendiesen Ladungsbrief, ihren Rechten unschädlich zu thun erlaubt. Damit setzten beide Parteien ihre Sacheöum Rechten, i'. Nach Anhörung aller Einreden, Abschiede, Gewahrsame, Klage, Antwort, Rede, Widerredebeider Parteien haben der Eidgenossen Boten einhellig erkannt: Da der Abschied von Baden Niemanden