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December 1519.
Rechttag zwischen den Vertriebenen und denen von der Landschaft Wallis, t». Vorerst werden beideParteien angewiesen, die Boten und ihre Diener für die auflaufenden Kosten dieses Tages genugsam zuvertrösten. I». Aller Boten Befehle lauten dahin, in dieser Sache freundlich oder rechtlich zu handeln; hehaben daher gleich anfangs mit beiden Theilen freundlich reden lassen, sie möchten ihre Spänne mit wissen-hafter Tading ihnen zu gütlichem Entscheid übergeben und dabei Niemanden ausnehmen. Die Kläger haben,nachdem sie für die Mühe der Eidgenossen gedankt und neuerdings dargestellt, wie sie im Elend leben undEinige aus ihnen seit dem Tag zu Aelen gestorbeil seien, sich bereit erklärt. Alles zu thun, was den Eid-genossen gut dünke und sowohl dem Abschied von Aelen nachzukommen, als auch auf deren Wunsch in gill-liche Täding sich einzulassen. Ihr Sprecher, Balthasar Sproß von Zürich, hat verschiedene Meinungenangebracht, wie sich ein gütlicher Vergleich erzielen ließe. — Die von der Landschaft Wallis dagegen habennach abgestatteter Danksagung und Empfehlung in den Schirm der Eidgenossen erklärt, sie haben von densieben Zehnten keine Vollmacht, sich mit den Brüdern des Cardinals weder rechtlich noch gütlich einzulassen,da sie mit denselben im römischen Rechte verfaßt seien. Mit den übrigen Vertriebenen haben sie Vollmacht,im Rechte zu handeln, jedoch wollen sie, wenn sie eines jeden Klage angehört, und darauf ihre Antwortgegeben und die Eidgenossen ihren Spruch gütlich gethan haben, solches wieder an ihre Gemeinden bringen,denn definitiv etwas in der Freundschaft anzunehmen, haben sie keine Vollmacht. — Die Klüger meinten,ein solcher Vorschlag wäre gegen den Abschied zu Aeleu, sie wollen lieber im Namen Gottes das Rechtbrauchen, e. Da nun die Meinung derer von der Landschaft als dem Abschied von Aelen zuwider und ledig-lich auf ihre damals gemachten Vorschläge hinauslaufend erkannt wurde, so „ist im namen gots den Parthye»das Recht ze bruchen fürgeschlagen." ,1. Auf Samstag St. Barbara Abend (3. December) sind demnachvor den Eingangs genannten Boten der Eidgenossen als Kläger erschienen die Brüder Caspar und HansSchinner sammt den andern Vertriebenen als ihren Mithaften und Anhängern und haben vorerst von de»Boten der Landschaft Wallis, als ihrer Gegenpartei, Vorlage ihrer Vollmachten von allen sieben Zehntenkraft des letzten Abschieds von Aelen verlangt. — Darauf antworteten diese, nämlich Petermann am Henggart,Venner, Caspar Metzelt, Alt-Castellan zu Brieg, Melaus auf der Füren, Petermann Peren, Simon a»>Ranft und Richard Rudel, Schreiber, sie haben Vollmacht von allen Zehnten, nur im Leuker Zehnten seienetwa 100 Männer einer besondern Meinung, was aber nichts zur Sache thue; sie wollen gehörige Voll-macht in Schrift vorlegen, begehren aber, daß sich auch die Kläger über ihre Vollmachten von allen Be-theiligten ausweisen. — Hierauf wurde die Vollmacht unter der Stadt Sitten anhängendem Siegel verlesen,welche zugibt, gegen die Vertriebenen mit dem Recht zu procediren, aber die Brüder des Cardinals ganzund gar ausschließt. — Die Vertriebenen erklärten, sie bedürfen keiner weitern Vollmacht, da sie mit Aus-nahme derer, die inzwischen mit Tod abgegangen, sämmtlich in Person anwesend seien. Die Vollmacht derGegner genüge aber dem Abschied von Aelen nicht, da sie die Brüder des Cardinals ausschließe. Da sienun bereits über ein Jahr von dem Ihrigen und im Elend seien, so glauben sie, es solle erkannt werde»,sie haben ihrerseits dem Abschied von Aelen Genüge geleistet, und sollen demnach Alle ohne Unterschiedwiederum zu dem Ihrigen kommen mit Abtrag alles erlittenen Kostens und Schadens, sie setzen dieses z»Recht auf der Richter Erkanntniß. — Dagegen beriefen sich die von der Landschaft Wallis auf den Brief ge-meiner Eidgenossen ab dem Tag zu Badeu, worin sie aufgefordert wurden, mit ihrer vertriebenen GegenparteiRecht anzunehmen und worin von den Brüdern nichts stehe. Daraus habe die Landschaft den genannte»Metzelt nach Baden geschickt und sich zur Annahme des Rechts willfähig gezeigt, aber ausdrücklich die