October 1519.
Antwort gebracht in Betreff von Mendrisio und Balerna, auch wegen Kapfmann und andern Ansprechen!, wovonteder Bote eine besondere Abschrift hat. Daraus sind wir räthig geworden, dem König und dein Herrn vonuliers namentlich wegen Mendris und Balerna ernstlich zu schreibe», und unverzügliche Antwort zu begehren, wieteder Bote weiter zu sagen weiß. Auf die Klage, daß unsere Bundesgenossen, die Graubündner, Angehörigees Königs gefangen und weggeführt haben, wird denselben geschrieben, daß sie diese loslassen und nichtwit Gewalt, sondern mit Recht nach Maßgabe der Bünde handeln sollen. Auf das Begehreu der französischennwälte um Ansehung eines Tages wegen einer Vereinigung will man nicht eintreten bis Antwort vomönig kommt. «, Der Graf von Arona hat durch eine Botschaft augebracht: Nachdem wir wegen Eut-eibuug seines Sohnes und Einnahme seiner Schlösser durch die Franzosen uns vielfach für ihn verwendetHuben, sei ihm neuerdings die Unbill begegnet, daß einige Diener und Kriegsleute des Herrn von Lautrec^ öwei seiner Schlösser gekommen seien und nachdem man ihnen den Einlaß verweigert, selbe mit Gemalt^»genommen, einige die darin gewesen, erhängt und alle Fahrhabe zu ihren Händen genommen haben,fferner sei einer zu Luggarus gefangen, der bekannt habe, er sei vom Herrn von Lautrec oder denfranzöffschen Gewalthabern beauftragt, ihn zu vergifte». Der Graf bittet, wir möchten, da er Alles das wegenseiner Anhänglichkeit an die Eidgenossen zu erdulden habe, einen Boten zu dem von Lautrec senden undewirken, daß ihm Schadensersatz geleistet werde. Obschon wir nun hiezu nicht bevollmächtigt waren, solaben wir doch in Betracht der vielen freundlichen Dienste, die der Graf uns geleistet, seinem Boten sofort^rgönnt, einen Boten aus welchem Ort er wolle zu nehmen, um ihm bei dem Herrn von Lautrec für den^'satz seinxI Schadens behülflich zu sein. Derselbe soll auch, wenn er nach Luggarus kommt, den Proceßund das Geständniß des dort Verhafteten einsehen und sorgen, daß derselbe nach seinein Verdienen gestraftwerde. i. Das Priorat von Corcelles in der Grafschaft Neuenburg, das jetzt ledig geworden, ist durchEisern Landvogt zu unser» Händen zu leihen vorbehalten morden. Da der Prior von St. Alban kraft einer"Fürsähung" vom Abt zu Romainmotiers und dem Venedictinerorden darauf Anspruch zu haben behauptet,dagegen aber ein anderer Priester nach Inhalt einer päpstlichen Provision davon Besitz genommen hat undwir vernehmen, daß benanntes Gotteshaus St. Bendictenordens und auch früher von demselben geliehenworden sei, haben wir den Prior von St. Alban dabei bleiben lassen und unserm Landvogt befohlen, ihnZuzusetzen. Wenn dann hernach sein Widersacher oder Jemand anderer auf die Pfründe besseres Recht zuhaben glaubt, so mag das vor dem ordentlichen Richter nach geistlicher Ordnung ausgemacht werden. DerPnor von St. Alban soll auch, wenn er dabei bleibt, nach seiner Zusage das Gotteshaus bauen lind mitPriestern des Ordens versehen. K. Zug soll seinem Landvogt zu Lauis einen deutschen Priester zusenden,welchen der Landvogt während diesen: Sterben an seinem Tische halten und ihm auf nächster Rechnung seinenuhn wie dein Priester zu Luggarus geben soll. Wenn ein Priester auf einer unserer Eidgenossenschaft^gehörigen Pfründe abginge, so soll der Landvogt sie aufbehalten, damit man einen deutschen Priesterurauf setzen kann. I». Dem Landvogt von Neuenburg ist der Wein um den Preis, den er im Mai geltenwird, überlassen, doch wird den Orten, welche ihren Theil selbst bedürfen, derselbe vorbehalten. Dem Begehren^ Landvogts, daß den Untervögten das Korn wie bisher um einen Anschlag in Geld belassen werdenWöchte, wird in Betracht des Standes der Saaten vorderhand noch nicht entsprochen, sondern der Entscheid°uf den Frühling verschoben. I. Caspar von Mülinen soll die Bitte des Landvogts von Neuenburg umZustellung eines deutschen Priesters daselbst für diese sterbenden Läufe au seine Herren bringen, damit sieuuf des Landvogts und derer, die es begehren, Kosten einen solchen Priester hinsenden. Ii,. Man soll auf