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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1519.

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?u bewerben vnd dieselben wider vnsern Hailigen Vater, Babst, Jro kays. Mt. vnd das hailig Reich oder IreVndcrthanen, Zugehörigen vnd verwandten zu gebrauchen in Übung sein stillen. Nu müssen sy, als ouch menig-lichem vnverborgen were, das der König von Frankreich wider den Stul zu Rom bisher in manigfaltige weysgethan vnd noch für vnd für thet, das auch die Venediger Jrer kays. Mt. vnd des Hailigen Reichs offenbareVheinde vns widerwertiger weren vmb fachen, die on mittel das hailig Reich vnd gemain teutsche Nation be-treffend. Darumb dann die bäpstliche hailigkait sie bede als widermertige vnd verachter des gaistlichen vnd welt-lichen haubts in den schweren pan vnd andere Censuren vnd panen der cristenlichen kirchen demutyrt vnd ver-kündet Hab, als Inen vngczwifelt dieselben Exccutorias zum fürderlichsten auch zukommen werden, wo es nit be-lchehen, deßhalb der kays. Mt. ernstlichs vnd fleißigs begeren sey, das sy, die Aydgenossen, als gehorsamen derHailigen kirchen vnd gliedcr des römischen Reichs vnd teutscher Nation, mit obgemelten beden partheyen nochsunst yemant anderm kayn ainung, verstcntnus, puntnus, vertrag oder fridcn machen oder beschlissen, noch Inenmmche hilf, Rath, bystandt oder zuschub mit knechten oder in andere weg thun, noch Inen oder den Iren ainichknecht anzuncmen vnd zu bestellen oder die aufzuwigeln vnd aus dem lande zu laufen gestatten, sonder sich Irengentzlichen entschlachen vnd Sy vnd Ire botschaften als bennig vnd abgeschnyten glider der Cristenhait vnd desHailigen Reichs feyndt vnd widerwertig witer nit halten noch in Jrem land bleiben lassen, dardurch sy sich despans vnd anderer penne vnd censuren nit teylhaftig, auch gegen dem Hailigen Reich vnd ganzer Cristenhait nach-tarlig machen vnd sich in solichem halten als guten, erbaren, redlichen Cristenleuten vnd glidern des HailigenReichs vnd teutscher Nation wol gebürt; auch ernstlichen bedenken, was sy kayserl. Mt., dem Hailigen Reich vndteutscher Nation in solichem schuldig vnd insonderhait, was sy bapstlicher hailigkait, kays. Mt. vnd dem Herzogenvon Maylant in kraft vfgerichter Veraynung verbunden vnd pflichtig sein, damit dieselben Jres teils onverbrochen-lich gehalten vnd vollentzogen werden vndsich dawider nicht bewegen lassen. Des well sich kays. Mt. aller pillich-kait, auch dem hohen Vcrtrawen nach, so Jr Mt. zu Inen tregt, genzlich vnd vngezwifelt versechen, solichs ouchgegen Inen allen samentlich vnd sonderlich gnediglich erkennen vnd zu gutem nit vergessen."

Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 400.

«ms.

Solothurn. 28. October (Limoms »ud .lumy.

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 47l). Staatsarchiv Bern: Allgeineine Eidgenössische Abschiede, 8.

Archiv Svlothur».

Bolen: Zürich. Felix Weingartner, Zunftmeister. Bern. Caspar von Milium, Ritter. Lncern.uton Bili. Uri. Jacob Troger. Schwyz. Heinrich Neding. Unterwalden. Peter Wirz, Annnann.ch>g. Hieronymus Stocker, Ammann. Glarus. Marx Mab, Ammann. Basel. Walther Harnischer,^'eiburg. Venner Krummmstol; Jacob Helbling. Solothurn.; Schultheis; Conrad; Altschultheiß Hebolt;Bunker Hans von Roll. Schaffhausen. Schriftliche Vollmacht. Appenzell. Cuurad Brüllisauer.

Herr Caspar von Milium hat in; Namen unserer Eidgenossen von Bern Beschwerde geführt,ah nach dem Tode eines Priesters, welcher auf einer ihnen zugehörigen Pfründe war, weil derselbe einüehelicher gewesen, der Bischof von Constanz all dessen nachgelassenes Gut zu erben vermeine, was bis-bei ihnen nicht gebraucht, sondern eine Neuerung sei. Der Bischof spreche auch dieses Erbe aus Grund der^ehelichen Geburt unbillig an, weil vor der Aufnahme in den Priesterstand jederder Vneelichkeit gefryet""d gelediget werde." Man soll daher ans den Tag zu Baden auf Martini (Ii, November) Antwort geben.Man dieses Erbe dem Bischof wolle ausfolgen lassen oder nicht. S». Dein Landvogt von Neuenburg