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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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1197
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October 1519. 1197

^ahr und nur zu seinem Unglimpf erfunden. Da nun bisher alle unsere Schritte bei dem schwäbischenund umsonst gewesen sind, so haben wir diese Bitte au unsere Herren zu bringen genommen und weil dieache keinen Verzug erleidet, auf Sonntag nach St. Gallentag (23. October) wieder deßhalb nach Zürichug angesetzt. «I. Die Botschaften des Herzogs von Savoyen, des Bischofs von Genf und der Stadteuf sind vor uns erschienen und haben verlangt, weil unsere Eidgenossen von Freiburg von Ort zu OrtMutten seien, um ihre Fürsten zu verklagen, so möchten dieselben angewiesen werden, ihre Klage vor unsZu eröffnen, damit sie ihre Fürsten verantworten können; sie werden uns von dem Ungrund der Klage Über-zügen, namentlich der Herzog habe bisher Alles vollstreckt und gehalten, was verabschiedet worden sei, eregehre auch nichts anderes, als Recht und Handhabung dabei. Weiter habe der Herzog unsere verfalleneFusion laut dem Bündniß schicken wollen, sei aber gewarnt worden, es sei nicht sicher, weßhalb beide»ursten bitten, wir möchten ihnen und den Ihrigen gegen Freiburg Schirm verschaffen. Dagegen redeten^ Voten von Freiburg, sie haben keinen Befehl, eine Klage zu stellen, wohl aber auf ihr von Ort zu OrtÄthanes Anbringen Antwort zu verlangen und selbe heimzubringen. Freiburg werde unbillig zugemessen, es die Anherseuduug der Pension verhindere; daß aber der Lambert bei ihm nicht gute Gunst habe,^ er wohl verschuldet. Darauf sagten die Boten beider Fürsten und der Stadt Genf, wenn man sieverklagen wolle, so sei doch nöthig, daß die Klage eröffnet werde, um ihnen Gelegenheit zur Verantwortungöv geben. Da die Boten von Freiburg bei ihrer Antwort bleiben, so haben wir ihnen gesagt, der AbschiedBaden weise, daß man auf diesen? Tag die Parteien gegen einander verhören und dann nach Gebührhandeln werde; sie sollen also ihre Klage eröffnen. Sie wiederholten aber, daß sie dazu weder Befehl nochAllmacht habe??, der Artikel von Baden sei ihren Herren nicht mitgetheilt worden, sonst hätten sie sich ver-^ gemacht. Da man bei der Hitze der Parteien nichts Anderes erzielen konnte, so wurde beschlossen, alle^ie und die Parteien sollen ans St. Simon und Judastag nächsthin (28. October) ihre Boten nach Solo-ihuri? senden, letztere mit allen ihren Beweismitteln versehe??, daselbst soll mau sie gegei? einander anhörenv»d ch Ggte oder mit Recht vertrage??. Beide Theile werden ernstlich ermahnt, inzwischen gegei? einander»riede zu halten; unsere Herren würden de?? zuwiderhandelnden Theil mit Geivalt dazu anhalten, indem dieu»de sage??, wir solle?? einander beholfei? sei?? wider die, so uns nicht wollten bei Recht bleibe?? lassei? undv'chl wider die, welche Recht bieten, namentlich auf uns Eidgenossen. Ferner solle?? sie auch gegenseitigwe Bote?? und Unterthanen frei und sicher durch ihre Gebiete wandeli? lassen, ivie es in unserer Eidge-nossenschaft gebräuchlich ist. v. Uri hat abermals auf seine Bitte für Vogt Göltschi und Heinrich Erb voi?walden und Zug Antwort begehrt. Nach unserer Erkanntniß hat Bern den Beide?? Geleit gegeben, umi ZU verantworten und je nach der Verantwortung das Gutfindende zu thun. Nachdem mau ihre Ver-^utivortung angehört, habe?? Lucern, Obwalden und Zug ihnen ihre Handlung nachsehen zu wollen erklärt.Unter der Bedingung, daß Uri keinen voi? ihnen auf Tage schicke, de???? sie wollen nicht neben ihnen sitze??,^ ^rigen Orte alle habe?? sie unbedingt begnadigt, ö'. Auf frühern Tagen ist dein römisch königliche??vud hispanischen Boten, Herrn Maximilian von Berge??, Herr?? zu Siebenbergen, auf nachfolgende Artikel»twort zu geben zugesagt worden: Nämlich 1. wenn Jemand den römischen König ai? seiner erlangtenürde und der römischen Krone verhindern wollte und seine königliche Majestät unser Kriegsvolk begehrte,sich und die deutsche Ratio?? bei der Gerechtigkeit und der einhelligen Wahl zu schützen, ob der König^ in diesen? Fall unserer Hülfe versehe?? könne? 2. daß wir gemeiner Christenheit und deutscher Ratio??öv»? Beste?? eine nähere Vereinigung mit Seiner königliche?? Majestät eingehe?? möchten, auf welche?? Fall