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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1519.

Bann oder andern Schaden kämen, sie schadlos zu halten, soweit ihr, der Brüder, Gut reiche. I. Daraufhaben die Boten der Eidgenossen abermals mit denen von der Landschaft freundlich geredet und diese sichBedenkzeit genommen, in.Also nach Jmbyß sint st) erschinen" und haben wieder ihre Gewahrsawedargelegt, ein Urtheil von Rom, worin der Cardinal mit seinen Amtleuten, was ja auch seine Brüder seien,begriffen ist, das päpstliche Vreve und den Bann, den der Cardinal und seine Brüder über sie erlangt,woraus genugsam erhelle, daß sie mit den Letztern im römischen Rechte stehen. Wenn das nicht genug st>,so erbieten sie, vom römischen Hofe genügsamen Beweis beizubringen. Den Vorschlag der Gegner, sie vorSchaden zu sichern, soweit ihr Gut reiche, können sie nicht genugsam finden, denn nur bis jetzt sei dieLandschaft in Kosten von mehr denn 18 ,000 Gl. gekommen, ohne was weiter erlaufen möchte, so daß derBrüder Gut nicht ausreichen würde. Ueberhaupt seien sie im römischen Rechte so tief vergriffen, daß st^ohne gemeine Landschaft weiter nicht handeln dürfen; sie haben der Brüder wegen keine besondere Vollmachtund begehren daher, bevor sie die Sache insgesammt den Eidgenossen zu freundlichem oder rechtlichem Austraganheimsetzen, Aufschub, um vom römischen Hof Erläuterung zu erlangen, ob sie mit den Brüdern des Car-dinals rechten oder tädigen dürfen, ohne sich zu verfehlen, und um von der Landschaft neue Vollmachte»einzuholen, daher Ansehung eines andern Tages, u. Auf diese endliche Antwort derer von der Landschaftreden die Klüger, die Eidgenossen haben ihren guten Willen, dem Abschied von Baden stattzuthun gesehen undmögen der Gegenpartei ihrerseits wohl einen andern Tag nachlassen, sofern sie selbst der derzeit erlaufene»Kosten enthoben werden. Dabei begehren sie, da sie arme Leute und etliche auf Verdienst angewiesen seie»,um leben zu können, man möchte ihnen gestatten, auf dem nächsten Tag nicht allesammt zu erscheinen, sonder»sich durch einen, zwei, drei oder vier mit Vollmacht vertreten zu lassen. Zweitens soll die Gegenpartei da»»mit gänzlicher Vollmacht von ihren Gemeinden erscheinen. Damit besser verhandelt werden möge, wolle»sie ihr sofort die Namen sämmtlicher Ansprecher schriftlich eingeben. Drittens begehren sie, bis zum Austragdes Rechts zu ihren Frauen und Häusern zurückkehren und in Sicherheit wandeln zu dürfen, mit dem Ver-sprechen, sich ruhig zu verhalten und mit Leib und Gut den Ausgang des Rechts zu erwarten. «. Ä»fdieses Alles haben der Eidgenossen Boten beschlossen, was folgt: 1. Da die unvollständige Vollmacht derAbgeordneten der Landschaft Wallis den Verzug und die Ansehung eines andern Tages veranlaßt und dieVertriebenen hieran keine Schuld tragen, so haben die Erstem allein die Kosten dieses Tages zu trage»,ohne Präjudiz für die nochmalige Entscheidung über die diesem Tag vor- und nachgehenden Kosten. 2.Kläger sollen auf den nächsten Tag ihre Vollmachten einem oder mehreren aus ihnen zu übertragen befugtsein und jetzt schon der Gegenpartei die Rainen sämmtlicher Ansprecher in Schrift übergeben, damit auf demnächsten Tag endlich kann gehandelt werden, was auch geschehen soll, wenn ein Theil ausweichen wollte-3. Da die Sache noch in hängendem Rechte steht und die Vertriebenen in großer Armuth umherschweife»,so sollen mit Ausnahme der Brüder des Cardinals alle Uebrigen, die nichts Anderes als was diesen Ä»stlauf berührt, auf sich haben, nach Belieben bis zu Austrag des künftigen Nechttags zu ihren Häuser»,Weibern und Kindern sicher an Leib und Gut zurückkehren dürfen, jedoch sich ruhig und geleitlich halten-Sollten unter ihnen aber solche sein, welche andere Todtschläge oder unehrbare Sachen begangen hätten, s»wollen unsere Herren die Eidgenossen diese darum nicht gesichert haben. 4. Der austrägliche Rechttag istnach Thun gesetzt auf St. Andreastag (30. November). Beide Parteien sollen auch da wieder die Koste»der Boten verbürgen und am Ende des Tages bezahlen. 5. Da auf dem gegenwärtigen Tag Uri u»dSchaffhausen nicht erschienen sind, so soll auf dem nächsten Tag gemeiner Eidgenossen verkündet werde»,