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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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1193
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September 1519.

des Cardinals mit päpstlichem Breve oder andern Urkunden von den übrigen abzusöndern vermögen, solasse man es mit dein Recht geschehen; ack 3. Da die Beklagten die Güter der Kläger innehaben, so scheinee» Boten nicht billig, daß dieselben ihnen Vertröstung der Kosten geben sollten, eher sollten sie sie vorerstwieder in Besitz setzen, doch gebe man darüber jetzt kein Urtheil und lasse diese Frage bis auf Weiteresanstehen; od 4. Die Eidgenossen begehren nicht, sie von ihrem Landrecht abzudrängen, wollen aber darüberweder Brief noch Siegel geben, sondern in der obschwebenden Sache nach bestem Verständnis; urtheilen;^ Ihnen die Klage in Schrift zu geben, würde gegen den Brauch in der Eidgenossenschaft gehen, manIchlage ihnen solches um der Ruhe willen ab, die Namen der Kläger dagegen mögen ihnen nach Laut desEbschieds von Baden, wenn sie die Klage gehört haben, wohl schriftlich gegeben werden, l. Da in der Haupt-sache noch nichts gehandelt war und man zwei oder drei Tage lang die Parteien genugsam hatte gegen einander^den, Abschiede und andere Gewahrsame einlegen und eröffnen lassen, hat man an beide Parteien das Ansinnengestellt, sie möchten um Freundschaft und Liebe willen den eidgenössischen Boten gestatten, ihre Spänne durcheuien Spruch in Güte zu beseitigen. S- Darauf haben nach kurzer Berathung die Kläger und Vertriebenen^le Sache und Ansprachemit wissenhaftiger täding" den eidgenössischen Boten zum Entscheid nach ihremGutdünken anheimgesetzt. I». Die von der Landschaft dagegen, nachdem sie sich berathen, haben geantwortet,ste wollen den Eidgenossen in allen möglichen Dingen gern willfahren, gegen etliche der Klüger wollten sielieber Recht als gütlichen Spruch, jedoch werden sie den Eidgenossen zu Ehren, nachdem sie jedes Einzelnen^lage gehört, jeweilen thun, was schicklich und ziemlich sei. Mit Beziehung auf die Brüder des Cardinalswollen sie in keiner Weise eintreten und legten dießfalls die Abschrift einiger Abschiede vor, ferner eineTopie des Banns und Breves, welche der Cardinal und seine Brüder vom päpstlichen Legaten Antonioistucci über die Landschaft erlangt haben, mit der Bemerkung, da hernach durch den päpstlichen Commissar"llei; Nichtern und Amtleuten beider Stünde verboten worden sei, bis zu rechtlichem Austrag der Sache zu^o»l sich in dieselbe zu mischen, so seien sie demzufolge gegen die Brüder wie gegen Herrn Cardinal imrömischen Recht verfaßt und können also nicht mit andern; Recht oder Täding procediren. Nichtsdestominderhaben sie von ihren Herren Vollmacht, den Eidgenossen zu Ehren gegen die Brüder des Cardinals inöas Recht zu stehe;;, sosern ihnen Versicherung und Schadlosversprechen gegeben werde, daß sie deßwegenwcht in erschwerten Bann fallen oder in anderer Weise gegenüber päpstlicher Heiligkeit in Schaden kommen,Iw müssen aber darin gemeine Landleute vorbehalten, l. Hierauf haben die Boten der Eidgenossen erklärt,iw haben zu solchem Schadlosversprechen keine Vollmacht, können aber aus keinen; Abschied entnehmen, daßöes Cardinals Brüder ausgesondert und in; römischen Recht begriffen seien, insbesondere scheide der letzteEbschied von Baden Niemanden aus, sondern rede nur von den armen Vertriebenen, zu denen die Brüderöes Cardinals auch gehören. Sie begehren daher nochmals, daß man sie zu Ersparung weiterer Muhe und^sten in der Sache gütlich oder rechtlich handeln lasse. Ii.» Die Bruder des Cardinals und ihre Mit-haften haben weiter geredet, sie haben bisher von Niemands Aussönderung gehört, ans allen Tagen^ie>; sie, die Brüder des Cardinals, bei den armen Vertriebenen gestanden, in keinen; Abschied mitZainen auf die Seite gesetzt, sie seien sowohl als die übrigen von ihren Weibern, Kindern und Gütern ver-lrieben. Sie wissen auch von keinem römischen Recht, in den; sie gegen der Landschaft stünden, keiner vonst/nen sei je citirt worden und doch müsse in geistlichem und weltliche»; Recht ein Kläger citiren. Sie begehrenöri dem Abschied von Baden unverscheidentlich und ungesöndert zu bleiben und seien erbötig Brief und Siegelgeben, daß, wenn die von der Landschaft gegen päpstliche Heiligkeit oder den Stuhl zu Ron; deßhalb in

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