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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1519.

Mümpelgard wieder übergeben, die eingenommenen Nutzungen sollen gegen einander aufgehen. Oder 2. BeideHerrschaften sollen wie im ersten Vorschlag gegeneinander übergeben werden mit aller Nutzung und Weßling,jedem Theil sein vermeintes Recht vorbehalten. Mümpelgard behält bis zu Austrag des Rechts die Briefeund Gewahrsame über Blamont, aber jeder Theil gibt dem andern Bürgschaft, sich dem Rechtspruch überBlamont zu unterziehen. 3. Wenn diese zwei Vorschläge nicht angenommen werden, so sollen beide Herr-schaften bis zum Austrag des Rechts in die unparteiische Hand der Städte Zürich und Bern gelegt werden.Oder endlich 4., die Herrschaft Cranges wird zurückerstattet und die Herrschaft Blamont bis zum Austragdes Rechten in die Hand von Basel und Solothurn gestellt. Da nun diese Vorschlüge von den Parteienheimzubringen genommen worden sind, so sollen dieselben inzwischen sich aller Gewaltthätigkeiten enthalten.

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Aelen. 24. September (angefangen vff Sampstag in der Fronfasten zu Herpst).

Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. 272. Archiv Solvthurn.

Rechttag zwischen den vertriebenen Wallisern und denen von gemeiner Landschaft Wallis. Auf diesemTag sind allein die Boteil der zehn Orte Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Basel, Freiburg,Solothurn und Appenzell erschienen, Schaffhauseu hat einen Entschnldigungsbrief geschickt und den übrigenBoten seinethalb alle Vollmacht gegeben.

!». Mit beiden Parteien ist geredet worden, daß sie sich gegen einandergeleitlich, untratzlich undfreundlich" halten sollen mit Worten und Werkeil und erwarten, was das Recht gibt. ?». Beide Parteienhaben nach Vorschrift des Abschieds von Baden genügsame Vertröstung und Verbürguug für die laufendenKosteil gegeben, e. Sonntags und Montags haben die Boten der Eidgenossen beider Theile Vorträgeangehört. Vorerst haben die beiden Brüder des Cardinals sammt ihren Anhängern und Mithaften, denvertriebenen Wallisern, nach Verlesung manches Abschieds, insonderheit des letzten zu Baden, durch ihrenRedller und Fürsprech Balthasar Sprossen von Zürich, den Eidgenossen höchlich gedankt, daß sie sich ihrerangenommen und darauf ihre Klage geführt, des Inhalts, da sie des Ihrigen entwehrt seien, hoffen sie vorAllem, wieder in Posseß gesetzt zu werden. «T. Dagegen haben die Boten der sieben Zehnten voll Wallisden Eidgenossen für ihre Mühe und Arbeit auch gedankt und sich in ihren Schirm empfohlen, darauf fünfArtikel vorgelegt: 1. Es seien, seit sie hier angekommen, Etliche aus ihrem Land zugelaufen, welche nichthieher verordnet seien, man möchte dieselben heimweisen. 2. Sie könneil und wollen mit den Brüdern desCardinals weder rechtlich noch freundlich etwas zu thun haben, denn diese seieil mit ihrem Bruder demCardinal in dein Recht zu Rom inbegriffen. 3. Sie begehren, daß die Kläger nicht nur die Boten undRichter, sondern auch die Gegenpartei für die Kosten vertrösten, sie wollen dasselbe auch thun. 4. Sie begehrenvon deil Boten der Eidgenossen Brief und Siegel, daß diese Rechtfertigung ihrem Landrecht unabbrüchlichund unschädlich sein soll, wie sie schon früher diese Bedingung gemacht haben. 5. Sie verlangen, daß dieKlage der Gegenpartei ihnen in Schrift gegebeil werde, um sich darüber zu berathen. v. Alls diese fünfArtikel haben die Boteil nach Anhörung der Kläger denen von der Landschaft folgendermaßen geantwortet:ncl 1. Sie seien gutwillig, die Zugelaufenen, welche nach Inhalt des Abschieds nicht zu dem Handel gehören,heimzuweisen, sofern ihnen die Namen derselben genannt werden; uck 2. Sie wollen zuerst die Klage einesJeden anhören und mit seinem Namen aufschreiben lassen; wenn dann die Boten der Landschaft die Brüder