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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1519.

Stunde auf der Richtstätte liegen lassen. Darauf habe man den Leichnam mit dem Nachrichter auf einenWagen gesetzt und durch alle Gassen von Genf führen lassen. Der Nachrichter habe bei jeder Herberge,wo er meinte, daß Freiburger darin wären, stillgehalten, das Haupt bei den Haaren emporgehalten undgerufen: Sehet, der hat wider den Herrn gethan, bittet Gott für feine Seele! Hernach habe man den Leich-nam an den Galgen gehängt und den Kopf darauf gesteckt. Zudem habe der Herzog noch einige ihrer Burgereinkerkern lassen, es sei zu besorgen, daß er gleicher Weise mit diesen verfahre. Das gereiche denen von Frei-bürg zu großer Schmach und Verachtung, wir möchten ihnen hilflich und räthlich sein, damit sie nicht dergestaltvom Herzog verachtet und geschmäht werden. Hierauf haben wir dem Herzog ernstlich geschrieben, wenn sich dieSache so verhalte, so haben wir Eidgenossen wenig Gefallen daran, in Betrachtung, daßwir Im für vndfür srüntlichen gescheideu haben." Mit unfern Eidgenossen von Freibnrg wird geredet, daß sie, ohne etwasFeindseliges vorzunehmen, die Antwort des Herzogs und den nächsten Tag erwarten, wir werden die Sacheheimbringen und darin gebührlich handeln. K. Der Bote von Schwyz bringt an, seine Herren habeneinen Zehnten im Lauiserthal mit Recht behauptet, seien nun aber, da die Boten jüngst dort gewesen, vorein geistliches Gericht gewiesen worden. Da wir nichts von der Sache wissen, so erhalten unsere Eidge-nossen von Zürich Auftrag, sich bei Junker Caspar Göldli zu erkundigen, wie dieselbe sich verhalte und aufden nächsten Tag uns darüber zu berichten. St. Die Frage, ob man Schasfhausen zu der Theilung inDießeuhofen kommen lassen wolle, wird abermals auf den nächsten Tag verschoben, i. Ebenso die Ansprachevon Bern, Freiburg und Solothurn auf die Reisestrafen im Thurgau und die Frage, ob man ihnen daranTheil geben oder mit ihnen deßhalb rechten wolle. Ii. Schwyz und Glarus verlangen abermals Zollfrei-heit im Sarganserland für die Ihrigen oberhalb der steinernen Brücke und der Sare nach deren alteinHerkommen. Wollte man sie dabei nicht bleiben lassen, so werden sie die Unfern von Sargans, ungeachtetihrer Befreiung, auch am Zoll zu Wesen nicht zollfrei lassen. Man hat hierauf die beiden Orte ersucht,die Ihrigen zu bewegen, den Zoll wie von Alterher zu geben. Wenn das nicht erzielt werden möchte, sosollen sie auf dem nächsten Tag ihr Begehren erneuern, man werde dann den Urtheilbrief um den Zolluntersuchen und weiter in der Sache handeln. I. Da wir Eidgenossen zu Welsch-Neueuburg etwas Spanmit einigen Burgundern wegen Weidgängen haben, so sollen die Boten der elf Orte, die auf die Rechnungnach Neuenburg gehen, acht Tage vorher sich daselbst einfinden und den Span beseitigen. Der Landvogtsoll die Parteien auf Ort und Stelle, wo der Span ist, zu erscheinen einladen. Der Bruder des Kar-dinals von Sitten begehrt Antwort, ob wir uns auf die auf letztem Tag zu Badeil gethanen Anbringendes Cardinals erklären wollen oder ,licht. Da wir dießfalls keine Befehle hatten, so wird die Antwort aufden nächsten Tag zu Badeil verschoben, i». Auch der Augenschein, welchen Bern, Lucern und Schwyz aufdiesem Tag bezüglich der streitigen Marcheil zwischen der Grafschaft Badeil und der Herrschaft Schenkenbergeinnehmen sollteil, wird aus Ursachen, die jeder Bote kennt, auf den nächsten Tag verschoben. <». EineVotschaft des Herzogs von Savoyen eröffnet, derselbe habe nach Inhalt der Abschiede allen denen, welcheiil dem vergangenen Handel wider ihn gewesen, gnädig verziehen. Dann sei aber Einer zu Genf, genanntBerdely, zu deuselben gegangen, habe sie Mameluken gescholteil undein parthy an sy gehenkt" und seinenHochmuts) dermaßen getriebeil, daß die Bürger von Genf den Bischof veranlaßt haben, ihn gefangen znlegen. Derselbe habe Jenen dann mit Urtheil und Recht nach seinem eigenen Bekenntnis; richten und anden Galgen hängen lassen. Wenn Jemand meinte, es sei dadurch unrecht gehandelt worden, so werde sichdas Gegeiltheil aus den Kundschaften und dem Proceß erfindeil; der Herzog und der Bischof anerbieten sich,