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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1519.

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mit den Türken Frieden schließen und gegen die Eidgenossen feindselig vorgehen, so erklären sie solche Vorgabenals unwahr. König Carl habe großes Kriegsvolk in Afrika gegen die Türken und mehr als 30 ,000 Mann imKönigreich Neapel, um einem befürchteten türkischen Einfall in dieses Land zu begegnen. Gegen die Eidgenossenhabe er die besten Gesinnungen und seit dem letzten Tag dem Herrn von Bergen dießfalls noch ganz besondersgeschrieben, er werde ihnen, ob er römischer König werde oder nicht, ein guter Nachbar sein. Nun er erwählt ist,werde er dies um so mehr sein und den Eidgenossen ihre Freiheiten bestätigen und mehren.

4. Den letzten Abschied haben sie dem König zugeschickt, in der Meinung, derselbe werde statt der verwor-fenen zwei Artikel vielleicht andere stellen, die den Eidgenossen annehmbarer seien. Da seine Antwort noch nichtangekommen, so bitte man, einen andern Tag nach Zürich anzusetzen, wo derselbe der sterbenden Läufe wegennoch am füglichsten gehalten werden möge.

Zu i»i». Die Standesvoten siehe im Berner Abschied 8. 549.

Zu it. Urkunde der Marchbereinigung ckä. Forstegg, Donstag nach St. Lorenzentag (11. August) 1519im StiftSarchiv St. Gallen.

784.

Auggai'us. HZ 4 9, 8. Zllti (vff Fritag am viis tag Höwmonat).

Staatsarchiv «uccrn: LauiS und Luggarus Abschiede, l. 22. Staatsarchiv Zürich: «est XI. Band ls«. Staatsarchiv Bern: Allgemein-Eidgenössische Abschiede, 8. 20l. I. 2l4. Archiv- Solothurn, Zrcibiirg, Schaffhansc».

t». Dem Hans Schliffer aus dem Mainthal, welcher zu Lncern wohnt, hat man 3 rh. Gl. Sold gegeben,^eil er in der Zeit nach der Schlacht im Schloß zu Luggarus gedient hat. I». Dem Landschreiber von^larus gibt man 24 Kronen auf Rechnung für die Arbeit, die er mit Schreiben auf den Tagen beim Klö-sterli und zu Lauis, in der Sache wegen Mendris gehabt hat. Unfern Herren und Obern ist die endlicheFestsetzung seiner Entschädigung vorbehalten, e. Es ist ein Tag gesetzt nach Baden auf Anfang AugustUegen des Handels um Mendris und Balerna und des auf dem Tag beim Klösterli ergangenen Rechts-lpruchs. Jeder Bote soll da mit ganzer Vollmacht erscheinen, damit der Handel einen Austrag erhalte unddie Leute wissen, woran sie sind. «I. Jeder Bote weiß zu berichten, daß die französische Botschaft wegen^alerna auf den festgesetzten Tag beim Klösterli Donstag nach Pfingsten nicht erschienen, sondern um fünf^er sechs Tage in Säumnis; gekommen ist, während welcher Zeit unsere Zugesetzten und Kläger zu Lauisgewartet haben und dann wieder zum Klösterli als auf die rechte Dingstatt zurückgekehrt sind. Da habenuu>? die Kläger unserer Herren und Obern in Gegenwart der königlichen Zugesetzten und Advocaten einÜbliches Urtheil verlangt. Die königlichen Zugesetzten haben hierauf Mendris und Balerna sammt allenu eingenommenen Früchten nebst Kostens- und Schadensersatz dem König von Frankreich zuerkannt. UnsereZugesetzten dagegen haben das Streitobject mit allen Kosten unfern Herren den Eidgenossen zugesprochen,^ dmn beide Urtheile schriftlich und versiegelt vorliegen. Da die Urtheile verschieden lauten, so habenUnsere Zugesetzten nach Inhalt der Capitel einen Obmannn bezeichnet in der Person des BurgermeistersUm in Chur, die französischen Zugesetzte?? habe?? aber denselben für parteiisch erklärt, da der König mitGraubündnern eine?? ähnliche?? Streithandel habe. Sie wollten daher de?? bezeichneten Obmann wederauerkennen noch einberufe??, sonder?? sind, da die Unser?? auf ihrer Wahl beharrten, ohne Austrag des^echtshandels vom Tage abgeschieden. Sie begehrte??, daß man ihnen einen Obmann aus Wallis vorschlage;du aber der Bürgermeister voi? Chur vormals und ii? andern Händeln gut gewesen, glaubten die Unfern,

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